- Anders als für Ärzte (§ 1 Abs. 2 BÄO) und Anwälte (§ 2 BRAO) gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche Apotheker als Freiberufler einstuft.
- Damit ist auf die Definition des § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG abzustellen. Sicherlich haben Apotheker eine besondere berufliche Qualifikation (mindestens vierjähriges Universitätsstudium der Pharmazie, vgl. Approbationsordnung für Apotheker). Nach § 1 Abs. 1 ApoG obliegt den Apotheken auch "die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung", so dass sie im Interesse der Allgemeinheit handeln. Ihre Tätigkeit ist traditionell auch eine solche "höherer Art": Sie beraten bei der Medikamentenauswahl über Nebenwirkungen und Alternativen („Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“) und bereiten ggf. Patente selbst zu (§ 11 Nr. 3 PatG).
- Jedoch liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit einer modernen Massenapotheke heute nicht mehr in der Beratung und Zubereitung von Medikamenten als persönlicher und unabhängiger Tätigkeit höherer Art iSv § 627 BGB: Vielmehr bieten Apotheken heute ein umfangreiches nicht apothekenpflichtiges Sortiment an (z.B.: Bio- und Vitalkost, Babynahrung, Melissengeist, Franzbranntwein etc.). Es wird drogerieähnlich Standardware ohne große Beratung verkauft; die Information erfolgt regelmäßig nur noch durch den Arzt. Damit handelt der Apotheker nicht anders als ein Drogerie- und Lebensmittelbetrieb. Folglich handelt er nicht mehr als Freiberufler, sondern als Gewerbetreibender. Dementsprechend werden Apotheker auch nicht im Katalog des § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG genannt.
- Dies bestätigt auch § 8 ApoG, wonach eine von mehreren Personen betriebene Apotheke auch als Offene Handelsgesellschaft betrieben werden kann. Diese Rechtsform steht Freiberuflern jedoch nicht offen (für diese gibt es vielmehr die Partnerschaftsgesellschaft), sondern nur Gewerbetreibenden - daher zeigt sich auch hierin der Wille des Gesetzgebers, Apotheker nicht als Freiberufler einzustufen.
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