4. Wa­rum sind "Frei­be­ruf­ler" keine Kauf­leu­te?

c. Selbst­kon­troll­frage

Han­delt es sich bei Apo­the­kern um Frei­be­ruf­ler oder um Ge­wer­be­trei­bende ?

Ant­wort (bitte ankli­cken)
  1. An­ders als für Ärzte (§ 1 Abs. 2 BÄO) und An­wälte (§ 2 BRAO) gibt es keine aus­drück­li­che ge­setz­li­che Re­ge­lung, wel­che Apo­the­ker als Frei­be­ruf­ler ein­stuft.
  2. Da­mit ist auf die De­fi­ni­tion des § 1 Abs. 2 S. 1 Par­tGG ab­zu­stel­len. Si­cher­lich ha­ben Apo­the­ker eine be­son­dere be­ruf­li­che Qua­li­fi­ka­tion (min­des­tens vier­jäh­ri­ges Uni­ver­si­täts­stu­dium der Phar­ma­zie, vgl. Ap­pro­ba­ti­ons­ord­nung für Apo­the­ker). Nach § 1 Abs. 1 ApoG ob­liegt den Apo­the­ken auch "die im öf­fent­li­chen In­ter­esse ge­bo­tene Si­cher­stel­lung ei­ner ord­nungs­ge­mä­ßen Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung der Be­völ­ke­rung", so dass sie im In­ter­esse der All­ge­mein­heit han­deln. Ihre Tä­tig­keit ist tra­di­tio­nell auch eine sol­che "hö­he­rer Ar­t": Sie be­ra­ten bei der Me­di­ka­men­ten­aus­wahl über Ne­ben­wir­kun­gen und Al­ter­na­ti­ven („Zu Ri­si­ken und Ne­ben­wir­kun­gen fra­gen Sie Ihren Arzt oder Apo­the­ker.“) und be­rei­ten ggf. Pa­tente selbst zu (§ 11 Nr. 3 PatG).
  3. Je­doch liegt der Schwer­punkt der Tä­tig­keit ei­ner mo­der­nen Mas­sen­apo­theke heute nicht mehr in der Be­ra­tung und Zu­be­rei­tung von Me­di­ka­men­ten als per­sön­li­cher und un­ab­hän­gi­ger Tä­tig­keit hö­he­rer Art iSv § 627 BGB: Viel­mehr bie­ten Apo­the­ken heute ein um­fang­rei­ches nicht apo­the­ken­pflich­ti­ges Sor­ti­ment an (z.B.: Bio- und Vi­tal­kost, Ba­by­nah­rung, Me­lis­sen­geist, Franz­brannt­wein etc.). Es wird dro­ge­rie­ähn­lich Stan­dard­ware ohne große Be­ra­tung ver­kauft; die In­for­ma­tion er­folgt re­gel­mä­ßig nur noch durch den Arzt. Da­mit han­delt der Apo­the­ker nicht an­ders als ein Dro­ge­rie- und Le­bens­mit­tel­be­trieb. Folg­lich han­delt er nicht mehr als Frei­be­ruf­ler, son­dern als Ge­wer­be­trei­ben­der. Dement­spre­chend wer­den Apo­the­ker auch nicht im Ka­ta­log des § 1 Abs. 2 S. 2 Par­tGG ge­nannt.
  4. Dies be­stä­tigt auch § 8 ApoG, wo­nach eine von meh­re­ren Per­so­nen be­trie­bene Apo­theke auch als Of­fene Han­dels­ge­sell­schaft be­trie­ben wer­den kann. Diese Rechts­form steht Frei­be­ruf­lern je­doch nicht of­fen (für diese gibt es viel­mehr die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft), son­dern nur Ge­wer­be­trei­ben­den - da­her zeigt sich auch hierin der Wille des Ge­setz­ge­bers, Apo­the­ker nicht als Frei­be­ruf­ler ein­zu­stu­fen.
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