I. Was ist ein "Gewerbe"?
3. Was bedeutet "Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit"?
Für die Annahme eines Gewerbes genügt es, dass der Geschäftsbetrieb nach der Vorstellung des Gewerbetreibenden zumindest hypothetisch auf eine unbestimmte Vielzahl von Geschäftsabschlüssen ausgerichtet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob wirklich eine langfristige Tätigkeit erfolgt – entscheidend ist allein die Planung. So ist es ohne Bedeutung, wenn letztlich entgegen dem ursprünglichen Plan nur ein Geschäft getätigt wird oder die Tätigkeit regelmäßig unterbrochen wird oder zeitlich begrenzt ist. Selbst wenn tatsächlich nur ein einziges Geschäft getätigt wird, ist dies unschädlich.
Auch der Betreiber eines Standes, der nur einmal im Jahr auf dem Weihnachtsmarkt Reibekuchen anbietet, agiert "planmäßig und dauerhaft". "Dauerhaft" bedeutet nämlich nicht durchgängig, sondern nur, dass die Tätigkeit über einen gewissen Zeitraum erfolgt. Daher sind auch Saisonarbeit und Messestände vom Gewerbebegriff umfasst (z.B. Betrieb der Eisdiele im Sommer).
Auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit kommt es für den Gewerbebegriff nicht an, diese wird erst bei § 1 Abs. 2 HGB für den Handelsgewerbe-/Kaufmannsbegriff relevant. Es kann also auch "Kleinstgewerbetreibende" geben, etwa das Mädchen mit den Zündelhölzeln aus dem Märchen würde also ein Gewerbe betreiben.