I. Was ist ein "Gewerbe"?
2. Was bedeutet "entgeltlich auf einem Markt"?
Ein Gewerbetreibender darf nicht nur für sich etwas erwerben, er muss auch Dritten eine Ware, eine Werk- oder Dienstleistung anbieten. Die bloße innere Absicht des Unternehmers, ein Gewerbe zu betreiben, reicht nicht aus. Wenn sich dieses Angebot aber ausschließlich intern an die eigenen (begrenzten und grundsätzlich nicht erweiterbaren) Mitglieder richtet, fehlt es an der Tätigkeit auf einem Markt.
Eine Ausnahme bildet eine offene Handelsgesellschaft (OHG), die nur ihr eigenes Vermögen verwaltet. Diese kann sich nach § 105 Abs. 2 HGB freiwillig im Handelsregister eintragen lassen, wodurch die Gesellschaft als Kaufmann gilt (für die Gesellschafter ist dies umstritten, dazu später mehr). Die OHG kann diese Eintragung zudem aufgrund des Verweises in § 105 Abs. 2 HGB entsprechend § 2 S. 3 HGB jederzeit wieder löschen lassen und wird hierdurch zu einer bloßen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (diese Fragen behandeln wir unten im Zusammenhang mit § 2 HGB ).
Die Angebote des Gewerbetreibenden müssen auf Abschluss privatrechtlicher Rechtsgeschäfte gegen Entgelt gerichtet sein. Ausgenommen sind dadurch Staatstätigkeiten in Rechtsformen des öffentlichen Rechts. Zudem wäre eine ausschließlich unentgeltliche Tätigkeit, d.h. das bloße Verleihen, Verschenken oder Tätigwerden für Dritte, nicht hinreichend. Sobald aber auch nur irgendeine Gegenleistung gefordert wird, kann ein Gewerbe angenommen werden - selbst wenn diese nicht einmal kostendeckend ist.
Beim privaten Spekulieren an der Börse und beim Einkauf auf einem Trödelmarkt fehlt es an einem Gewerbe. Ebenso fehlt es an einem Gewerbe, wenn jeden Monat alte Spielsachen oder Kleidung für Bedürftige verschenkt werden.