I. Was ist ein "Gewerbe"?
1. Was bedeutet "Selbstständigkeit"?
Die Definition der Selbstständigkeit ergibt sich aus § 84 Abs. 1 S. 2 HGB. Ausgeschlossen werden sollen durch dieses Merkmal Beamte und Arbeitnehmer. Daher ist die für die Anwendbarkeit des Arbeitsrechts mitunter maßgebliche Definition der Weisungsgebundenheit (§ 611a Abs. 1 S. 1, 2 BGB) genau spiegelbildlich.
Selbstständig ist, wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Darüber hinaus wird von der Rechtsprechung verlangt, dass ein gewisses „unternehmerisches Risiko“ getragen wird.
Es kommt dabei nur auf die rechtliche Selbstständigkeit an, d.h. ob die Möglichkeit besteht, die Einhaltung von Verhaltensvorgaben durch Klage vor Gericht zu erzwingen. Wirtschaftliche Abhängigkeit, d.h. die Möglichkeit z.B. von Lieferanten oder Kreditgebern durch Drohung mit der Einstellung von Zahlungen o.ä. Druck auszuüben, ist unbeachtlich. Selbst der Umstand, dass alle Anteile eines Unternehmens einem anderen Unternehmen gehören (abhängige Einpersonengesellschaft im Konzern, vgl. §§ 17 f. AktG) steht der Selbstständigkeit nicht entgegen.
In Klausuren kann man hier dieselben Abgrenzungsprobleme wie im Arbeitsrecht diskutieren. So geht es namentlich um "Scheinselbständige", etwa Franchisenehmer und sog. "freie Mitarbeiter". Hier müssen Sie im Einzelfall genau prüfen, ob der oder die Betroffene Ort und Zeit (inkl. Urlaub) seiner Tätigkeit selbst bestimmen kann und ob er oder sie das unternehmerische Risiko trägt (also Gewinne weitgehend vollständig erhält und Verluste übernehmen muss) sowie der Umfang der inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer, Beamte usw.) betreiben kein Gewerbe und sind daher in keinem Fall Kaufleute. Freilich können sie als Vertreter von Kaufleuten auftreten.