4. Warum sind "Freiberufler" keine Kaufleute?
a. Wer ist Freiberufler (§ 1 Abs. 2 PartGG)?
Die Eigenschaft als Freiberufler kann sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben.
Rechtsanwälte (§ 2 BRAO), Patentanwälte (§ 2 Abs. 2 PatAnwO), Notare (§ 2 S. 3 BNotG) und Ärzte (§ 1 Abs. 2 BÄO) betreiben aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung kein Gewerbe. Sie müssen diesbezüglich also in Klausuren keine Abgrenzungsdiskussionen führen.
Soweit ein Gewerbe nicht schon aufgrund einer solchen gesetzlichen Regelung ausgeschlossen ist, müssen Sie auf eine allgemeine Definition zurückgreifen. Diese finden Sie in § 1 Abs. 2 S. 1 PartGG.
Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
Die beispielhafte Aufzählung in § 1 Abs. 2 S. 2 PartGG betrifft hingegen nur "dieses Gesetz", d.h. das PartGG. Sie hat daher keine allgemeine Verbindlichkeit, sondern nur Indizwirkung für die Auslegung der Definition. In der Klausur müssen Sie also feststellen, ob (1) gerade eine besondere Qualifikation oder Begabung erforderlich ist, (2) es um die persönliche (nicht delegierbare) und unabhängige Tätigkeit geht, (3) diese Tätigkeiten höherer Art im Sinne von § 627 BGB sind und schließlich (4) die Allgemeinheit jedenfalls mittelbar davon profitiert.