2. Kapitel: Für wen gilt das Handelsrecht?
B. Wer ist "Unternehmer" (§ 14 Abs. 1 BGB)?
Moderne Gesetze knüpfen vielfach nicht an den Begriff des "Kaufmanns", sondern an denjenigen des "Unternehmers" an. Dieser ist im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert: Nach § 14 Abs. 1 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das Gesetz macht dabei deutlich, dass kein Gewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 HGB erforderlich ist. Der Begriff des Unternehmers (§ 14 Abs. 1 BGB) geht insoweit über den Kaufmannsbegriff (§ 1 HGB) hinaus und erfasst auch Freiberufler und Kleingewerbetreibende.
Ob jemand Unternehmer ist, wird an einem konkreten Rechtsgeschäft bestimmt. Jeder Kaufmann im Sinne von § 1 HGB, § 2 HGB oder § 3 HGB ist bei einem Handelsgeschäft (§ 343 HGB) zwangsläufig Unternehmer. Demgegenüber ist nicht jeder Unternehmer automatisch Kaufmann.
Der Unternehmerbegriff taucht an verschiedenen Stellen auf:
- Viele Normen schützen Verbraucher (§ 13 BGB) vor Unternehmern, z.B. die §§ 474 ff. BGB (Verbrauchsgüterkauf) oder die §§ 312 ff. BGB (Informationspflichten und Widerrufsrechte bei Verbraucherverträgen). Diese belasten ausschließlich Unternehmer.
- In § 271a Abs. 4 BGB, § 288 Abs. 2 BGB oder § 1031 Abs. 5 ZPO wird jeweils negativ die Anwendung von Regelungen bei Beteiligung von Verbrauchern ausgeschlossen. Damit handelt es sich um Normen, die für Unternehmer sowie für abhängig Beschäftigte gelten.
- Eine geringere Kontrolldichte gibt es etwa bei der AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 1 BGB) oder bei der Verwertung von Pfandsachen (§ 1259 BGB).
- Begünstigt werden Unternehmer etwa durch den Unternehmerregress (§ 478 BGB).