I. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat § 377 Abs. 2 HGB?

3. Was gilt für die Män­gel­rüge (§ 377 Abs. 2 HGB)?

Die Män­gelrüge ist eine ge­schäfts­ähn­li­che Hand­lung, auf wel­che die Re­geln über Wil­lens­er­klä­run­gen ent­spre­chende An­wen­dung fin­den. Der Man­gel muss nicht im Ein­zel­nen auf­ge­führt sein. Der Ver­käu­fer muss ihr je­doch ent­neh­men kön­nen, dass die Ware man­gel­haft ist. Eine nach­träg­li­che Er­gän­zung ist nicht mög­lich – au­ßer diese liegt noch in­ner­halb der ur­sprüng­li­chen Frist, er­folgt also eben­falls noch „unverzüglich“ nach Ent­de­ckung des Man­gels.

Die Aus­sa­ge, "der Fisch stinkt zum Him­mel" macht deut­lich, dass es um Fäul­nis­be­fall geht; dem­ge­gen­über ist die schlichte An­ga­be, "die Ware ist un­ver­käuf­lich" viel zu un­be­stimmt - der Ver­käu­fer kann nicht er­ken­nen, worin das Pro­blem liegt.

Die Rüge ist recht­zei­tig, wenn sie un­ver­züg­lich, d.h. ohne schuld­haf­tes Ver­zö­gern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB er­folgt. Dazu steht dem Käu­fer eine Zeit­spanne zu, in des­sen Rah­men er eine ord­nungs­ge­mäße Un­ter­su­chung durch­füh­ren kann und vor de­ren Ablauf ihm kein Schuld­vor­wurf ge­macht wer­den kann. Die zu er­mit­telnde Dauer rich­tet sich also pri­mär nach der für das Er­ken­nen des Man­gels zu ver­an­schlagen­den Zeit. Für die Wah­rung der Frist reicht die recht­zei­tige Ab­sen­dung, § 377 Abs. 4 HGB – das Ri­siko ei­nes spä­te­ren Zu­gangs trägt der Ver­käu­fer (nicht der Käu­fer!). Eine „Bedenkfrist“ ist in­so­weit nicht vor­ge­se­hen; es sind al­len­falls we­nige Tage zu­mut­bar.

Ist der Man­gel nicht er­kenn­bar, muss der Käu­fer die­sen erst un­ver­züg­lich nach Ent­de­ckung rü­gen, § 377 Abs. 2 a.E., Abs. 3 HGB, spä­tes­tens aber vor Ablauf der zwei­jäh­ri­gen Ver­jäh­rungs­frist, § 438 BGB.

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