I. Welche Voraussetzungen hat § 377 Abs. 2 HGB?
3. Was gilt für die Mängelrüge (§ 377 Abs. 2 HGB)?
Die Mängelrüge ist eine geschäftsähnliche Handlung, auf welche die Regeln über Willenserklärungen entsprechende Anwendung finden. Der Mangel muss nicht im Einzelnen aufgeführt sein. Der Verkäufer muss ihr jedoch entnehmen können, dass die Ware mangelhaft ist. Eine nachträgliche Ergänzung ist nicht möglich – außer diese liegt noch innerhalb der ursprünglichen Frist, erfolgt also ebenfalls noch „unverzüglich“ nach Entdeckung des Mangels.
Die Aussage, "der Fisch stinkt zum Himmel" macht deutlich, dass es um Fäulnisbefall geht; demgegenüber ist die schlichte Angabe, "die Ware ist unverkäuflich" viel zu unbestimmt - der Verkäufer kann nicht erkennen, worin das Problem liegt.
Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, § 121 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt. Dazu steht dem Käufer eine Zeitspanne zu, in dessen Rahmen er eine ordnungsgemäße Untersuchung durchführen kann und vor deren Ablauf ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Die zu ermittelnde Dauer richtet sich also primär nach der für das Erkennen des Mangels zu veranschlagenden Zeit. Für die Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung, § 377 Abs. 4 HGB – das Risiko eines späteren Zugangs trägt der Verkäufer (nicht der Käufer!). Eine „Bedenkfrist“ ist insoweit nicht vorgesehen; es sind allenfalls wenige Tage zumutbar.
Ist der Mangel nicht erkennbar, muss der Käufer diesen erst unverzüglich nach Entdeckung rügen, § 377 Abs. 2 a.E., Abs. 3 HGB, spätestens aber vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist, § 438 BGB.