E. Was ist die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB?
I. Welche Voraussetzungen hat § 377 Abs. 2 HGB?
Zunächst muss ein beiderseitiger Handelskauf vorliegen, § 377 Abs. 1 HGB. Dabei wird nach § 344 HGB vermutet, dass alle von einem Kaufmann vorgenommenen Geschäfte im Zweifel zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören und damit ein Handelskauf vorliegt.
- Die Ware muss bei dem Käufer abgeliefert worden sein, sodass sie sich in seinem Macht- und Zugriffsbereich befindet. Nur dann kann der Käufer die Ware auf Mangelfreiheit überprüfen.
Die Ware muss mangelhaft sein. Sachmängel (§ 434 BGB) sind unstreitig von der Rügeobliegenheit umfasst, die Anwendbarkeit auf Rechtsmängel (§ 435 BGB) ist hingegen streitig.
Redlichkeit des Verkäufers, § 377 Abs. 5 HGB.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.