B. Wie er­wirbt man ein Un­ter­neh­men?

Wie er­füllt man einen Un­ter­neh­mens­kauf­ver­trag?

Ding­lich bleibt bei ei­nem Share Deal wei­ter­hin die Ge­sell­schaft als ju­ris­ti­sche Per­son oder rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaft In­ha­be­rin der un­ter­neh­mens­be­zo­ge­nen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, so­dass diese nicht ein­zeln über­tra­gen wer­den müs­sen. Bei ei­nem As­set Deal muss hin­ge­gen nach dem Be­stimmt­heits­grund­satz je­der Ge­gen­stand ein­zeln über­tra­gen wer­den. Be­weg­li­che Sa­chen (Gerä­te, La­ger­be­stand, etc.) sind also nach §§ 929 ff. BGB zu über­eig­nen; Rechte nach § 398 BGB, § 413 BGB ab­zu­tre­ten; Grund­stücke nach § 873 BGB, § 925 BGB zu über­eig­nen. For­de­run­gen müs­sen ab­ge­tre­ten wer­den (§ 398 BGB). Grund­sätz­lich ver­blei­ben die Schul­den beim Ver­käu­fer - sol­len auch diese über­ge­hen, ist eine be­son­dere Ver­ein­ba­rung er­for­der­lich, da dies vom nor­ma­len Ablauf ab­weicht- es kann je­doch auch ver­ein­bart wer­den:

  • ein zur ge­samt­schuld­ne­ri­schen Haf­tung von Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber (§ 421 BGB) füh­ren­der Schuld­bei­tritt,
  • mit Zu­stim­mung des Gläu­bi­gers eine ding­lich wir­kende Schuld­über­nahme§ 414 f. BGB) oder
  • eine nur im In­nen­ver­hält­nis zum al­ten Schuld­ner wir­ken­de, auch ohne Mit­wir­kung des Gläu­bi­gers mög­li­che Er­fül­lungs­über­nahme (§ 329 BGB, § 415 Abs. 3 BGB).

Zu­dem kön­nen Ver­träge un­ter Be­tei­li­gung des Drit­ten, des Ver­äu­ße­rers oder des Er­wer­bers über­tra­gen wer­den. Ar­beits- und Miet­ver­träge ge­hen au­to­ma­tisch auf den Er­wer­ber über (§ 613a BGB, § 566 BGB). So­weit der Un­ter­neh­mer Mie­ter (nicht Ver­mie­ter) ist oder ein an­de­res Dau­er­schuld­ver­hält­nis (z.B. Bier­lie­fe­rungs­ver­trag) in Rede ist, muss eine be­son­dere Ver­ein­ba­rung ge­schlos­sen wer­den.

Wird ein kauf­män­ni­sches Ge­werbe un­ter der­sel­ben Firma fort­ge­führt, er­war­ten Gläu­bi­ger und Schuld­ner aber un­ab­hän­gig da­von, ob der Käu­fer Ver­bind­lich­keit über­nom­men hat oder For­de­run­gen über­tra­gen wur­den, Haf­tungs­kon­ti­nui­tät. Für sie ist das Un­ter­neh­men gleich ge­blie­ben.

Ein Han­dels­ge­schäft kann mit oder ohne die Firma ver­äu­ßert wer­den. Die Firma kann je­doch nicht selbst­stän­dig Ge­gen­stand ei­ner Ver­äu­ße­rung un­ab­hän­gig vom Han­dels­ge­schäft sein, § 23 HGB.

Für diese Fälle ord­net § 25 HGB da­her be­son­dere Fol­gen an.

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