B. Wie erwirbt man ein Unternehmen?
Wie erfüllt man einen Unternehmenskaufvertrag?
Dinglich bleibt bei einem Share Deal weiterhin die Gesellschaft als juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft Inhaberin der unternehmensbezogenen Vermögensgegenstände, sodass diese nicht einzeln übertragen werden müssen. Bei einem Asset Deal muss hingegen nach dem Bestimmtheitsgrundsatz jeder Gegenstand einzeln übertragen werden. Bewegliche Sachen (Geräte, Lagerbestand, etc.) sind also nach §§ 929 ff. BGB zu übereignen; Rechte nach § 398 BGB, § 413 BGB abzutreten; Grundstücke nach § 873 BGB, § 925 BGB zu übereignen. Forderungen müssen abgetreten werden (§ 398 BGB). Grundsätzlich verbleiben die Schulden beim Verkäufer - sollen auch diese übergehen, ist eine besondere Vereinbarung erforderlich, da dies vom normalen Ablauf abweicht- es kann jedoch auch vereinbart werden:
- ein zur gesamtschuldnerischen Haftung von Veräußerer und Erwerber (§ 421 BGB) führender Schuldbeitritt,
- mit Zustimmung des Gläubigers eine dinglich wirkende Schuldübernahme (§§ 414 f. BGB) oder
- eine nur im Innenverhältnis zum alten Schuldner wirkende, auch ohne Mitwirkung des Gläubigers mögliche Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB, § 415 Abs. 3 BGB).
Zudem können Verträge unter Beteiligung des Dritten, des Veräußerers oder des Erwerbers übertragen werden. Arbeits- und Mietverträge gehen automatisch auf den Erwerber über (§ 613a BGB, § 566 BGB). Soweit der Unternehmer Mieter (nicht Vermieter) ist oder ein anderes Dauerschuldverhältnis (z.B. Bierlieferungsvertrag) in Rede ist, muss eine besondere Vereinbarung geschlossen werden.
Wird ein kaufmännisches Gewerbe unter derselben Firma fortgeführt, erwarten Gläubiger und Schuldner aber unabhängig davon, ob der Käufer Verbindlichkeit übernommen hat oder Forderungen übertragen wurden, Haftungskontinuität. Für sie ist das Unternehmen gleich geblieben.
Ein Handelsgeschäft kann mit oder ohne die Firma veräußert werden. Die Firma kann jedoch nicht selbstständig Gegenstand einer Veräußerung unabhängig vom Handelsgeschäft sein, § 23 HGB.
Für diese Fälle ordnet § 25 HGB daher besondere Folgen an.