b. Was ist ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungs­schrei­ben?

cc. Was gilt bei sich kreu­zen­den Be­stä­ti­gungs­schrei­ben?

Es ist denk­bar, dass beide Par­teien ei­nes Ver­tra­ges sich wech­sel­sei­tig Be­stä­ti­gungs­schrei­ben zu­sen­den.

  • Un­pro­ble­ma­tisch ist die La­ge, wenn sich die Be­stä­ti­gungs­schrei­ben in­halt­lich de­cken: Wurde eine Ei­ni­gung be­reits er­zielt und ent­spre­chen die Schrei­ben da­bei dem vor­her Ver­ein­bar­ten, dann bleibt das kauf­män­ni­sche Be­stä­ti­gungs­schrei­ben oh­ne­hin ma­te­ri­ell-recht­lich be­deu­tungs­los. Ist hin­ge­gen noch keine Ei­ni­gung er­zielt wor­den, kommt der Ver­trag nach den Grund­sät­zen des kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungs­schrei­bens zu­stan­de, wo­bei es ir­re­le­vant ist, auf wes­sen Schrei­ben man ab­stellt. Nichts an­de­res gilt, wenn beide Be­stä­ti­gungs­schrei­ben über­ein­stim­mend von der vor­he­ri­gen Ver­ein­ba­rung ab­wei­chen - denn dann liegt in den Schrei­ben eine ein­ver­nehm­li­che Ver­trags­än­de­rung.
  • Pro­ble­ma­tisch ist hin­ge­gen der Fall, dass sich kreu­zende Be­stä­ti­gungs­schrei­ben (zu­min­dest teil­wei­se) wi­der­spre­chen. Hier liegt im je­weils ei­ge­nen Schrei­ben gleich­zei­tig ein Wi­der­spruch zum Schrei­ben der Ge­gen­sei­te. Kei­ner der Be­tei­lig­ten konnte red­lich auf das Feh­len ei­nes zu­sätz­li­chen Wi­der­spruchs ver­trau­en. Da­mit ist kei­nes der Be­stä­ti­gungs­schrei­ben für den Ver­trags­in­halt maß­geb­lich. Es ist in der Folge zu dif­fe­ren­zie­ren:
    • Fehlt es an den es­sen­ta­lia ne­go­tii, schei­det ein Ver­trags­schluss ins­ge­samt aus.
    • Be­tref­fen die Di­ver­gen­zen hin­ge­gen nur Ne­ben­be­din­gun­gen (ac­ci­den­tia­lia ne­go­ti­i), kommt ein wirk­sa­mer Ver­trags­schluss nach § 154 Abs. 1 S. 1 BGB in Be­tracht. An die Stelle et­wai­ger Lücken tritt das dis­po­si­tive Ge­set­zes­recht.
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