b. Was ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?
cc. Was gilt bei sich kreuzenden Bestätigungsschreiben?
Es ist denkbar, dass beide Parteien eines Vertrages sich wechselseitig Bestätigungsschreiben zusenden.
- Unproblematisch ist die Lage, wenn sich die Bestätigungsschreiben inhaltlich decken: Wurde eine Einigung bereits erzielt und entsprechen die Schreiben dabei dem vorher Vereinbarten, dann bleibt das kaufmännische Bestätigungsschreiben ohnehin materiell-rechtlich bedeutungslos. Ist hingegen noch keine Einigung erzielt worden, kommt der Vertrag nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande, wobei es irrelevant ist, auf wessen Schreiben man abstellt. Nichts anderes gilt, wenn beide Bestätigungsschreiben übereinstimmend von der vorherigen Vereinbarung abweichen - denn dann liegt in den Schreiben eine einvernehmliche Vertragsänderung.
- Problematisch ist hingegen der Fall, dass sich kreuzende Bestätigungsschreiben (zumindest teilweise) widersprechen. Hier liegt im jeweils eigenen Schreiben gleichzeitig ein Widerspruch zum Schreiben der Gegenseite. Keiner der Beteiligten konnte redlich auf das Fehlen eines zusätzlichen Widerspruchs vertrauen. Damit ist keines der Bestätigungsschreiben für den Vertragsinhalt maßgeblich. Es ist in der Folge zu differenzieren:
- Fehlt es an den essentalia negotii, scheidet ein Vertragsschluss insgesamt aus.
- Betreffen die Divergenzen hingegen nur Nebenbedingungen (accidentialia negotii), kommt ein wirksamer Vertragsschluss nach § 154 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. An die Stelle etwaiger Lücken tritt das dispositive Gesetzesrecht.
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.