C. Welche beiden Regelungen enthält § 25 Abs. 1 HGB?
II. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 2 HGB voraus?
Solange ein Schuldner von der Abtretung einer gegen ihn gerichteten Forderung an einen Dritten nicht weiß, darf er nach § 362 Abs. 1 BGB i.V.m. § 407 Abs. 1 BGB weiterhin an den ursprünglichen Gläubiger leisten. Wird er von einer vermeintlichen Abtretung informiert, kann er hingegen nach § 362 Abs. 1 BGB i.V.m. § 409 BGB an den "neuen" Gläubiger leisten. Das HGB vereinfacht die Lage des Schuldners in § 25 Abs. 1 S. 2 HGB.
Voraussetzungen einer Haftung des Erwerbers für Altschulden nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB
Handelsgeschäft = kaufmännisches Unternehmen im Sinne von §§ 1-6 HGB
Erwerb unter Lebenden = nicht von Todes wegen
Unternehmensfortführung
- Firmenfortführung
- Einverständnis des bisherigen Unternehmensinhabers
- kein Ausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB
§ 25 Abs. 1 S. 2 HGB wirkt nur zugunsten des Schuldners: er kann auch an den alten Gläubiger leisten. Im Rahmen von § 25 Abs. 1 S. 2 HGB ist anders als in § 407 Abs. 1 BGB irrelevant, ob der Schuldner von der Abtretung oder der Wirksamkeit der Abtretung Kenntnis hatte. Über § 25 Abs. 1 S. 1 HGB hinaus ist dazu zusätzlich eine wirksame Einwilligung in die Firmenfortführung erforderlich. Diese muss nicht ausdrücklich erteilt werden, sondern kann auch konkludent erfolgen. Anders als im Rahmen von § 409 BGB kann der Erwerber Schuldner des Veräußerers nur bei tatsächlich erfolgter Abtretung in Anspruch nehmen. Wird der Schuldner hingegen vom Veräußerer in Anspruch genommen, kann der Schuldner ihm § 25 Abs. 1 S. 2 HGB als unwiderlegbare Vermutung entgegenhalten.
Das Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber richtet sich ausschließlich nach der tatsächlichen Vereinbarung. § 25 Abs. 1 S. 2 HGB findet insoweit keine Anwendung. Ohne Abtretung hat der Veräußerer gegen den Erwerber einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe des durch den Schuldner Geleisteten. Leistet der Schuldner wegen nicht angezeigter Abtretung an den ursprünglichen Gläubiger, hat umgekehrt der Erwerber gegen den Veräußerer einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB.