C. Wel­che bei­den Re­ge­lun­gen ent­hält § 25 Abs. 1 HGB?

II. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 2 HGB vor­aus?

So­lange ein Schuld­ner von der Ab­tre­tung ei­ner ge­gen ihn ge­rich­te­ten For­de­rung an einen Drit­ten nicht weiß, darf er nach § 362 Abs. 1 BGB i.V.m. § 407 Abs. 1 BGB wei­ter­hin an den ur­sprüng­li­chen Gläu­bi­ger leis­ten. Wird er von ei­ner ver­meint­li­chen Ab­tre­tung in­for­miert, kann er hin­ge­gen nach § 362 Abs. 1 BGB i.V.m. § 409 BGB an den "neu­en" Gläu­bi­ger leis­ten. Das HGB ver­ein­facht die Lage des Schuld­ners in § 25 Abs. 1 S. 2 HGB.

Voraus­set­zun­gen ei­ner Haf­tung des Er­wer­bers für Alt­schul­den nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB

  1. Han­dels­ge­schäft = kauf­män­ni­sches Un­ter­neh­men im Sinne von §§ 1-6 HGB

  2. Er­werb un­ter Le­ben­den = nicht von To­des we­gen

  3. Un­ter­neh­mens­fort­füh­rung

  4. Fir­men­fort­füh­rung
  5. Ein­ver­ständ­nis des bis­he­ri­gen Un­ter­neh­mens­in­ha­bers
  6. kein Aus­schluss nach § 25 Abs. 2 HGB

§ 25 Abs. 1 S. 2 HGB wirkt nur zu­guns­ten des Schuld­ners: er kann auch an den al­ten Gläu­bi­ger leis­ten. Im Rah­men von § 25 Abs. 1 S. 2 HGB ist an­ders als in § 407 Abs. 1 BGB ir­re­le­vant, ob der Schuld­ner von der Ab­tre­tung oder der Wirk­sam­keit der Ab­tre­tung Kennt­nis hat­te. Über § 25 Abs. 1 S. 1 HGB hin­aus ist dazu zu­sätz­lich eine wirk­same Ein­wil­li­gung in die Fir­men­fort­füh­rung er­for­der­lich. Diese muss nicht aus­drück­lich er­teilt wer­den, son­dern kann auch kon­klu­dent er­fol­gen. An­ders als im Rah­men von § 409 BGB kann der Er­wer­ber Schuld­ner des Ver­äu­ße­rers nur bei tat­säch­lich er­folg­ter Ab­tre­tung in An­spruch neh­men. Wird der Schuld­ner hin­ge­gen vom Ver­äu­ße­rer in An­spruch ge­nom­men, kann der Schuld­ner ihm § 25 Abs. 1 S. 2 HGB als un­wi­der­leg­bare Ver­mu­tung ent­ge­gen­hal­ten.

Das In­nen­ver­hält­nis zwi­schen Ver­äu­ße­rer und Er­wer­ber rich­tet sich aus­schließ­lich nach der tat­säch­li­chen Ver­ein­ba­rung. § 25 Abs. 1 S. 2 HGB fin­det in­so­weit keine An­wen­dung. Ohne Ab­tre­tung hat der Ver­äu­ße­rer ge­gen den Er­wer­ber einen An­spruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Her­aus­gabe des durch den Schuld­ner Ge­leis­te­ten. Leis­tet der Schuld­ner we­gen nicht an­ge­zeig­ter Ab­tre­tung an den ur­sprüng­li­chen Gläu­bi­ger, hat um­ge­kehrt der Er­wer­ber ge­gen den Ver­äu­ße­rer einen An­spruch aus § 816 Abs. 2 BGB.

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