I. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB vor­aus?

6. Haf­tet der Ver­äu­ße­rer trotz Un­ter­neh­mens­über­gang (§ 26 HGB)?

Durch die Über­tra­gung des Un­ter­neh­mens wird der Ver­äu­ße­rer nicht voll­kom­men aus sei­ner Haf­tung ent­las­sen. Im deut­schen Recht darf ein Schuld­ner näm­lich nur mit Zu­stim­mung des Gläu­bi­gers aus­ge­tauscht wer­den (§§ 414 f. BGB). Das HGB geht da­her von ei­ner Haf­tung des Ver­äu­ße­rers ne­ben dem Er­wer­ber als Ge­samt­schuld­ner (§ 421 BGB) aus. Der Gläu­bi­ger kann da­her nach sei­ner Wahl vom al­ten wie vom neuen Un­ter­neh­mens­in­ha­ber ganz oder teil­weise Er­fül­lung der Ver­bind­lich­keit ver­lan­gen.

§ 26 Abs. 1 S. 1 HGB be­grenzt die Haf­tung des Ver­äu­ße­rers in zeit­li­cher Hin­sicht: Der Ver­äu­ße­rer soll nur für einen Zeit­raum von ins­ge­samt fünf Jah­ren nach der Ver­äu­ße­rung als Ge­samt­schuld­ner (§ 421 BGB) haf­ten. § 26 HGB ist eine echte Aus­schluss­frist und keine Ver­jä­rungs­frist (arg. ex § 26 Abs. 1 S. 3 HGB). Da­her muss sich der Ver­äu­ße­rer nicht auf den Ablauf der Frist be­ru­fen (an­ders § 214 BGB für die Ver­jäh­rung) und eine Ver­län­ge­rung durch Ver­hand­lun­gen (§ 203 BGB) oder pro­zes­suale Hand­lun­gen (§ 204 BGB) kommt nicht in Be­tracht. Diese Pri­vi­le­gie­rung gilt je­doch nur, wenn "der Er­wer­ber des Han­dels­ge­schäfts ... für die frü­he­ren Ge­schäfts­ver­bind­lich­kei­ten haft­bar" ist. Bei ei­nem nach § 25 Abs. 2 HGB wirk­sa­men Haf­tungs­aus­schluss schei­det also eine zeit­li­che Haf­tungs­be­gren­zung aus.

Will sich der Ver­äu­ße­rer der Haf­tung vor Ablauf die­ser Frist ent­zie­hen, be­darf es ei­ner Ver­ein­ba­rung mit je­dem ein­zel­nen Gläu­bi­ger (Er­lass, § 397 BGB oder be­frei­ende Schuld­über­nah­me, §§ 414 f. BGB).

Für nach der Ver­äu­ße­rung be­grün­dete Ver­bind­lich­kei­ten haf­tet der frü­here In­ha­ber nicht. Je­doch kann er aus­nahms­weise auf­grund von § 15 Abs. 1 HGB haf­ten, wenn die Über­tra­gung nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wur­de. Die Über­tra­gung des Un­ter­neh­mens ist nach § 31 Abs. 1 HGB eine ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­che.

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