I. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB voraus?
6. Haftet der Veräußerer trotz Unternehmensübergang (§ 26 HGB)?
Durch die Übertragung des Unternehmens wird der Veräußerer nicht vollkommen aus seiner Haftung entlassen. Im deutschen Recht darf ein Schuldner nämlich nur mit Zustimmung des Gläubigers ausgetauscht werden (§§ 414 f. BGB). Das HGB geht daher von einer Haftung des Veräußerers neben dem Erwerber als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) aus. Der Gläubiger kann daher nach seiner Wahl vom alten wie vom neuen Unternehmensinhaber ganz oder teilweise Erfüllung der Verbindlichkeit verlangen.
§ 26 Abs. 1 S. 1 HGB begrenzt die Haftung des Veräußerers in zeitlicher Hinsicht: Der Veräußerer soll nur für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren nach der Veräußerung als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) haften. § 26 HGB ist eine echte Ausschlussfrist und keine Verjärungsfrist (arg. ex § 26 Abs. 1 S. 3 HGB). Daher muss sich der Veräußerer nicht auf den Ablauf der Frist berufen (anders § 214 BGB für die Verjährung) und eine Verlängerung durch Verhandlungen (§ 203 BGB) oder prozessuale Handlungen (§ 204 BGB) kommt nicht in Betracht. Diese Privilegierung gilt jedoch nur, wenn "der Erwerber des Handelsgeschäfts ... für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar" ist. Bei einem nach § 25 Abs. 2 HGB wirksamen Haftungsausschluss scheidet also eine zeitliche Haftungsbegrenzung aus.
Will sich der Veräußerer der Haftung vor Ablauf dieser Frist entziehen, bedarf es einer Vereinbarung mit jedem einzelnen Gläubiger (Erlass, § 397 BGB oder befreiende Schuldübernahme, §§ 414 f. BGB).
Für nach der Veräußerung begründete Verbindlichkeiten haftet der frühere Inhaber nicht. Jedoch kann er ausnahmsweise aufgrund von § 15 Abs. 1 HGB haften, wenn die Übertragung nicht im Handelsregister eingetragen wurde. Die Übertragung des Unternehmens ist nach § 31 Abs. 1 HGB eine eintragungspflichtige Tatsache.