I. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB vor­aus?

5. Wel­che Rechts­folge hat § 25 Abs. 1 S. 1 HGB?

Der Er­wer­ber haf­tet für alle im Be­trieb des frü­he­ren In­ha­bers be­grün­de­ten Ge­schäfts­ver­bind­lich­kei­ten. Aus­ge­nom­men sind da­mit Pri­vat­ver­bind­lich­kei­ten. Zur Ab­gren­zung gel­ten die glei­chen Re­geln wie für die Han­dels­ge­schäfte im Sinne von § 343 HGB - ins­be­son­dere die Ver­mu­tung des § 344 HGB. Ir­re­le­vant ist der Ge­gen­stand des An­spruchs – er­fasst sind An­sprü­che auf ein Tun, Dul­den oder Un­ter­las­sen (z.B. Wett­be­werbs­ver­bo­te) ebenso wie schlichte Zah­lungs­an­sprü­che.

Die Ver­bind­lich­kei­ten müs­sen be­reits beim Un­ter­neh­mens­über­gang be­stan­den ha­ben. Da­für ist aus­rei­chend, wenn be­reits der Rechts­grund ge­setzt wur­de, aber die Ver­bind­lich­keit noch nicht fäl­lig ist (§ 271 Abs. 2 BGB) bzw. eine Be­din­gung (§ 158 Abs. 2 BGB) erst noch ein­tre­ten muss. Sind da­ge­gen noch Hand­lun­gen des Ver­äu­ße­rers oder des Ge­schäfts­part­ners zur An­spruchs­be­grün­dung er­for­der­lich, müs­sen diese vor Über­gang des Ge­schäfts er­fol­gen.

Um­strit­ten ist, wie sich § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf vor dem Un­ter­neh­mens­über­gang be­grün­dete Dau­er­schuld­ver­hält­nisse aus­wirkt.

  • Ei­ner­seits wird eine Haf­tung für künf­tige For­de­run­gen aus Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen ver­neint. Hier­für spricht der Wort­laut von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB: Die­ser be­zieht sich nur auf An­sprü­che, die vor dem Un­ter­neh­mens­über­gang ent­stan­den sind. Ver­trags­part­ner des Dau­er­schuld­ver­hält­nis­ses war der ehe­ma­lige Be­trei­ber des Un­ter­neh­mens.
  • An­de­rer­seits könnte man auch eine ge­ne­relle Haf­tung des Er­wer­bers be­ja­hen. Die­ser er­wirbt das Un­ter­neh­men in sei­ner Ge­samt­heit; wie § 613a BGB zeigt, muss er dann auch für Dau­er­schuld­ver­hält­nisse des frü­he­ren Be­trei­bers ein­tre­ten. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB re­gelt in­so­weit einen Son­der­fall des Ver­trags­über­gangs.
  • Eine ver­mit­telnde An­sicht nimmt eine Haf­tung des Er­wer­bers nur an, so­weit die­sem im ent­spre­chen­den Zeit­raum auch die Ge­gen­leis­tung (also die Über­las­sung der Mie­träu­me, die Nutz­bar­keit ei­ner In­ter­netsei­te, etc.) zu­gu­te­kommt. Er­hält hin­ge­gen der Ver­äu­ße­rer (o­der so­gar nie­mand) die Ge­gen­leis­tung, haf­tet der Er­wer­ber nicht.
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