I. Was setzt § 25 Abs. 1 S. 1 HGB voraus?
5. Welche Rechtsfolge hat § 25 Abs. 1 S. 1 HGB?
Der Erwerber haftet für alle im Betrieb des früheren Inhabers begründeten Geschäftsverbindlichkeiten. Ausgenommen sind damit Privatverbindlichkeiten. Zur Abgrenzung gelten die gleichen Regeln wie für die Handelsgeschäfte im Sinne von § 343 HGB - insbesondere die Vermutung des § 344 HGB. Irrelevant ist der Gegenstand des Anspruchs – erfasst sind Ansprüche auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen (z.B. Wettbewerbsverbote) ebenso wie schlichte Zahlungsansprüche.
Die Verbindlichkeiten müssen bereits beim Unternehmensübergang bestanden haben. Dafür ist ausreichend, wenn bereits der Rechtsgrund gesetzt wurde, aber die Verbindlichkeit noch nicht fällig ist (§ 271 Abs. 2 BGB) bzw. eine Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) erst noch eintreten muss. Sind dagegen noch Handlungen des Veräußerers oder des Geschäftspartners zur Anspruchsbegründung erforderlich, müssen diese vor Übergang des Geschäfts erfolgen.
Umstritten ist, wie sich § 25 Abs. 1 S. 1 HGB auf vor dem Unternehmensübergang begründete Dauerschuldverhältnisse auswirkt.
- Einerseits wird eine Haftung für künftige Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen verneint. Hierfür spricht der Wortlaut von § 25 Abs. 1 S. 1 HGB: Dieser bezieht sich nur auf Ansprüche, die vor dem Unternehmensübergang entstanden sind. Vertragspartner des Dauerschuldverhältnisses war der ehemalige Betreiber des Unternehmens.
- Andererseits könnte man auch eine generelle Haftung des Erwerbers bejahen. Dieser erwirbt das Unternehmen in seiner Gesamtheit; wie § 613a BGB zeigt, muss er dann auch für Dauerschuldverhältnisse des früheren Betreibers eintreten. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB regelt insoweit einen Sonderfall des Vertragsübergangs.
- Eine vermittelnde Ansicht nimmt eine Haftung des Erwerbers nur an, soweit diesem im entsprechenden Zeitraum auch die Gegenleistung (also die Überlassung der Mieträume, die Nutzbarkeit einer Internetseite, etc.) zugutekommt. Erhält hingegen der Veräußerer (oder sogar niemand) die Gegenleistung, haftet der Erwerber nicht.