II. Welchen Umfang hat die Handlungsvollmacht?
2. Kann man die Handlungsvollmacht beschränken?
Beschränkungen der Vollmacht sind anders als die Prokura (§ 50 Abs. 1 HGB) grundsätzlich wie bei der "normalen" Vollmacht nach dem BGB im Außenverhältnis wirksam möglich. Gutgläubige Dritte werden aber nach § 54 Abs. 3 HGB geschützt: Liegt eine Handlungsvollmacht vor, wird vermutet, dass die Vertretung alle gewöhnlichen Geschäfte eines derartigen Handelsgewerbes umfasst (§ 54 Abs. 3 HGB). Die Vermutung bezieht sich nur auf die Reichweite einer tatsächlich erteilten Vollmacht, nicht darauf, ob eine Vollmacht überhaupt erteilt wurde.
In der Klausur ist § 54 HGB unter Umständen doppelt zu prüfen:
- Soweit die Vollmacht unter einen der drei Fälle des § 54 Abs. 1 HGB fällt, greift die Vermutung des § 54 Abs. 1 HGB. Der Kaufmann muss also beweisen, dass das konkrete Geschäft nicht von der Vollmacht erfasst war.
- Selbst wenn er dies beweisen kann, kann der Dritte dem aber nun entgegenhalten, dass er gutgläubig war (§ 54 Abs. 3 HGB). Dann greift die Beschränkung nicht. Wahlweise kann er aber die Beschränkung auch gelten lassen und den Vertreter nach § 179 BGB als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch nehmen.
Der gute Glaube ist nach Abs. 3 bei Kenntnis und "Kennenmüssen" ausgeschlossen. Das "Kennenmüssen" wird in § 122 Abs. 2 BGB als Unkenntnis in Folge von Fahrlässigkeit legaldefiniert. Grundsätzlich hat der Geschäftspartner jedoch keine Obliegenheit, Nachforschungen anzustellen. Damit kommt fahrlässige Unkenntnis nur ausnahmsweise bei konkreten Verdachtsmomenten in Betracht. Die Beweislast dafür, dass die Handlungsvollmacht überschritten wurde und dass der Vertragspartner bösgläubig war, trifft den Vertretenen.
Die (widerlegliche) Vermutungsregelung des § 54 Abs. 1 HGB bezieht sich nur auf den Umfang der Vollmacht, nicht dagegen darauf, ob eine Vollmacht überhaupt erteilt wurde. Der Geschäftsherr kann insofern jedoch nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gebunden werden. Zudem kann sich eine Vermutung für das Vorliegen einer Vollmacht aus § 56 HGB ergeben.
Liegen die Voraussetzungen von § 54 Abs. 3 HGB vor, hat der Geschäftspartner ein Wahlrecht: Er kann sich auf die wahre Rechtslage berufen (mit der Folge, dass der Kaufmann nach § 177 Abs. 1 BGB genehmigen kann und im Übrigen der Vertreter nach § 179 Abs. 1 BGB haftet) oder aber sich auf § 54 Abs. 3 BGB stützen und unmittelbar den Vertretenen in Anspruch nehmen. Im letzteren Fall kann der vertretene Kaufmann im Innenverhältnis vom Vertreter Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB verlangen.