A. Wann liegt ein Handelsgeschäft vor?
II. Wann gehört ein Geschäft zum Betrieb des Handelsgewerbes?
Nach § 343 Abs. 1 HGB sind nicht etwa alle Geschäfte eines Kaufmanns Handelsgeschäfte, sondern nur solche, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.
„Zum Betrieb des Handelsgewerbes“ zählt jede Handlung, die der Erhaltung der Substanz, der Erzielung von Gewinn oder dem Interesse des Geschäftsbetriebes dient.
Davon umfasst sind auch Hilfs- und Nebengeschäfte, etwa wenn der Restaurantchef die Geschäftsräume pachtet oder ein Boutiquebetreiber Kredite aufnimmt, nicht jedoch Privatgeschäfte.
- Bei Formkaufleuten (AG, GmbH) im Sinne von § 6 HGB ist die Zugehörigkeit zum Betrieb des Handelsgewerbes immer zu bejahen. Sie können in der Klausur also einfach schreiben "Das Geschäft gehört mangels Privatbereich auch zum Betrieb des Handelsgewerbes der X-GmbH".
Merke: Juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften haben kein Privatleben, sondern sind immer Kaufleute!
- Bei natürlichen Personen (d.h. Menschen) ist hingegen die Zugehörigkeit des konkreten Geschäfts zum Betrieb seines Handelsgewerbes positiv festzustellen. Das Geschäft muss gerade zu der typischen unternehmerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens gehören bzw. diesem dienen (und nicht etwa zu irgendeinem Gewerbe wie § 49 Abs. 1 HGB für den Prokuristen regelt).
Wenn der eingetragene Kaufmann K Papier kauft, kann dies zum privaten Gebrauch, aber auch für sein Unternehmen sein. Der Zweck muss daher von Ihnen in der Klausur festgestellt werden.