b. Was ist ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungs­schrei­ben?

dd. Kann man ein Be­stä­ti­gungs­schrei­ben an­fech­ten?

Folgt man der Kon­zep­tion, dass das Schwei­gen auf ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungs­schrei­ben keine Wil­lens­er­klä­rung dar­stellt, ist schon ge­ne­rell frag­lich, ob eine An­fech­tung mög­lich sein soll.

  1. Ei­nig­keit herrscht dar­in, dass nicht we­gen ei­nes Irr­tums über die Be­deu­tung des Schwei­gens an­ge­foch­ten wer­den darf. Hier­bei han­delt es sich um einen un­be­acht­li­chen Rechts­fol­ge­nirr­tum.
  2. Ebenso bleibt dem Emp­fän­ger des Be­stä­ti­gungs­schrei­bens ver­wehrt, nach § 119 BGB (ana­log) we­gen In­halt­sirr­tums bei Ab­wei­chung des Be­stä­ti­gungs­schrei­bens von dem ur­sprüng­li­chen Ver­hand­lungs­er­geb­nis an­zu­fech­ten. Dem Zweck des kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungs­schrei­bens ent­spricht ge­ra­de, dass zur Her­stel­lung von Rechts­si­cher­heit und -klar­heit zu Las­ten des Emp­fän­gers auf des­sen Sorg­falt ver­traut wird.
  3. Da­ge­gen ist um­strit­ten, ob der Emp­fän­ger zur An­fech­tung des Be­stä­ti­gungs­schrei­ben be­rech­tigt sein soll, wenn er sich über des­sen In­halte oder gar über Er­geb­nisse der vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­hand­lun­gen irr­te.
    Da­für spricht si­cher­lich, dass der auf ein Be­stä­ti­gungs­schrei­ben Schwei­gende nicht fes­ter ge­bun­den sein dürfe als der­je­ni­ge, der eine An­nah­me­er­klä­rung ex­pli­zit kund­tut. An­de­rer­seits bezweckt das kauf­män­ni­sche Be­stä­ti­gungs­schrei­ben ge­ra­de, dass Kauf­leute zur Be­schleu­ni­gung des Rechts­ver­kehrs sorg­falts­ge­mäß von Be­stä­ti­gungs­schrei­ben Kennt­nis neh­men. So­mit fehle es an der Schutz­wür­dig­keit des schlam­pi­gen Emp­fän­gers, die eine An­fech­tung (ana­log des § 119 BGB) erst ge­recht­fer­tigt hät­te.
  4. Da­von un­be­rührt bleibt die An­fecht­bar­keit nach § 123 BGB bei Vor­lie­gen ei­ner arg­lis­ti­gen Täu­schung oder wi­der­recht­li­chen Dro­hung. Da­bei gilt es je­doch zu be­ach­ten, dass die Vor­nahme ei­ner die­ser bei­den sit­ten­wid­ri­gen Hand­lung durch den Ab­sen­ders des­sen Red­lich­keit und Schutz­wür­dig­keit ent­fal­len lässt, wes­halb die An­wend­bar­keit der Grund­sätze des kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungs­schrei­bens in ei­nem der­art ge­lager­ten Sach­ver­halt schon vor­her ab­ge­lehnt wer­den muss. Re­le­vanz ent­fal­tet diese Fall­gruppe so­mit ins­be­son­dere bei Ein­wir­kun­gen durch Drit­te.
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