b. Was ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?
dd. Kann man ein Bestätigungsschreiben anfechten?
Folgt man der Konzeption, dass das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben keine Willenserklärung darstellt, ist schon generell fraglich, ob eine Anfechtung möglich sein soll.
- Einigkeit herrscht darin, dass nicht wegen eines Irrtums über die Bedeutung des Schweigens angefochten werden darf. Hierbei handelt es sich um einen unbeachtlichen Rechtsfolgenirrtum.
- Ebenso bleibt dem Empfänger des Bestätigungsschreibens verwehrt, nach § 119 BGB (analog) wegen Inhaltsirrtums bei Abweichung des Bestätigungsschreibens von dem ursprünglichen Verhandlungsergebnis anzufechten. Dem Zweck des kaufmännischen Bestätigungsschreibens entspricht gerade, dass zur Herstellung von Rechtssicherheit und -klarheit zu Lasten des Empfängers auf dessen Sorgfalt vertraut wird.
- Dagegen ist umstritten, ob der Empfänger zur Anfechtung des Bestätigungsschreiben berechtigt sein soll, wenn er sich über dessen Inhalte oder gar über Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen irrte.
Dafür spricht sicherlich, dass der auf ein Bestätigungsschreiben Schweigende nicht fester gebunden sein dürfe als derjenige, der eine Annahmeerklärung explizit kundtut. Andererseits bezweckt das kaufmännische Bestätigungsschreiben gerade, dass Kaufleute zur Beschleunigung des Rechtsverkehrs sorgfaltsgemäß von Bestätigungsschreiben Kenntnis nehmen. Somit fehle es an der Schutzwürdigkeit des schlampigen Empfängers, die eine Anfechtung (analog des § 119 BGB) erst gerechtfertigt hätte.
- Davon unberührt bleibt die Anfechtbarkeit nach § 123 BGB bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die Vornahme einer dieser beiden sittenwidrigen Handlung durch den Absenders dessen Redlichkeit und Schutzwürdigkeit entfallen lässt, weshalb die Anwendbarkeit der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens in einem derart gelagerten Sachverhalt schon vorher abgelehnt werden muss. Relevanz entfaltet diese Fallgruppe somit insbesondere bei Einwirkungen durch Dritte.
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