b. Was ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?
aa. Welche Voraussetzungen hat ein Bestätigungsschreiben?
Voraussetzungen des Vertragsschlusses durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Verfasser und Empfänger des Schreibens müssen grundsätzlich Kaufleute sein (§§ 1, 2, 3 oder 6 HGB). Jedoch gelten die Grundsätze auch für Personen, die wie Kaufmänner am Geschäftsverkehr teilnehmen (z.B. Anwälte, Architekten, etc.). Insoweit genügt die entsprechende Geschäftserfahrung.
- Es muss Verhandlungen gegeben haben, die bislang nicht (vollständig) schriftlich festgehalten wurden aber aus Sicht des Verfassers des Schreibens bereits zu einem Vertragsschluss geführt haben. Eine bloße „Auftragsbestätigung“, mit der erst die Annahme eines Vertragsangebots erklärt werden soll, ist kein Bestätigungsschreiben. Enthält eine solche „Auftragsbestätigung“ Änderungen gegenüber dem Angebot, ist sie als neues Angebot zu verstehen (§ 150 Abs. 2 BGB) – bloßes Schweigen hat insoweit keine Auswirkung.
- Das Bestätigungsschreiben muss den Inhalt des geschlossenen Vertrages endgültig wiedergeben; freilich muss weder eine besondere Form gewahrt werden noch das Wort „Bestätigungsschreiben“ genannt werden.
- Das Bestätigungsschreiben muss dem Empfänger unverzüglich nach Abschluss der Vertragsverhandlungen zugehen – d.h. derart in seinen Machtbereich gelangen, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
- Der Erklärende muss schutzwürdig sein. Das ist nur der Fall, wenn er davon ausging, dass das Schreiben tatsächlich das Ergebnis der Verhandlungen widerspiegelte. Abweichungen in unbedeutenden Nebenpunkten sind dabei zulässig, solange sie nicht derart gravierend sind, dass der Erklärende nicht mehr davon ausgehen durfte, dass der Empfänger diesen zustimmen würde. Möglich ist so etwa die Einführung branchenüblicher AGB.
- Der Empfänger des Bestätigungsschreibens muss „unverzüglich“ widersprechen (§ 121 BGB). Maßstab ist also das „schuldhafte“ Zögern - freilich wird man einen Zeitraum von mehreren Tagen regelmäßig nicht mehr entschuldigen können.
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