b. Was ist ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungs­schrei­ben?

aa. Wel­che Voraus­set­zun­gen hat ein Be­stä­ti­gungs­schrei­ben?

Voraus­set­zun­gen des Ver­trags­schlus­ses durch kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungs­schrei­ben

  1. Ver­fas­ser und Emp­fän­ger des Schrei­bens müs­sen grund­sätz­lich Kauf­leute sein (§§ 1, 2, 3 oder 6 HGB). Je­doch gel­ten die Grund­sätze auch für Per­so­nen, die wie Kauf­män­ner am Ge­schäfts­ver­kehr teil­neh­men (z.B. An­wäl­te, Archi­tek­ten, etc.). In­so­weit ge­nügt die ent­spre­chende Ge­schäfts­er­fah­rung.
  2. Es muss Ver­hand­lun­gen ge­ge­ben ha­ben, die bis­lang nicht (voll­stän­dig) schrift­lich fest­ge­hal­ten wur­den aber aus Sicht des Ver­fas­sers des Schrei­bens be­reits zu ei­nem Ver­trags­schluss ge­führt ha­ben. Eine bloße „Auf­trags­be­stä­ti­gung“, mit der erst die An­nahme ei­nes Ver­trags­an­ge­bots er­klärt wer­den soll, ist kein Be­stä­ti­gungs­schrei­ben. Ent­hält eine sol­che „Auftragsbestätigung“ Än­de­run­gen ge­gen­über dem An­ge­bot, ist sie als neues An­ge­bot zu ver­ste­hen (§ 150 Abs. 2 BGB) – blo­ßes Schwei­gen hat in­so­weit keine Aus­wir­kung.
  3. Das Be­stä­ti­gungs­schrei­ben muss den In­halt des ge­schlos­se­nen Ver­tra­ges end­gül­tig wie­der­ge­ben; frei­lich muss we­der eine be­son­dere Form ge­wahrt wer­den noch das Wort „Bestätigungsschreiben“ ge­nannt wer­den.
  4. Das Be­stä­ti­gungs­schrei­ben muss dem Emp­fän­ger un­ver­züg­lich nach Ab­schluss der Ver­trags­ver­hand­lun­gen zu­ge­hen – d.h. der­art in sei­nen Macht­be­reich ge­lan­gen, dass die­ser die Mög­lich­keit zur Kennt­nis­nahme hat.
  5. Der Er­klä­rende muss schutz­wür­dig sein. Das ist nur der Fall, wenn er da­von aus­ging, dass das Schrei­ben tat­säch­lich das Er­geb­nis der Ver­hand­lun­gen wi­der­spie­gel­te. Ab­wei­chun­gen in un­be­deu­ten­den Ne­ben­punk­ten sind da­bei zu­läs­sig, so­lange sie nicht der­art gra­vie­rend sind, dass der Er­klä­rende nicht mehr da­von aus­ge­hen durf­te, dass der Emp­fän­ger die­sen zu­stim­men wür­de. Mög­lich ist so etwa die Ein­füh­rung bran­chen­üb­li­cher AGB.
  6. Der Emp­fän­ger des Be­stä­ti­gungs­schrei­bens muss „unverzüglich“ wi­der­spre­chen (§ 121 BGB). Maß­stab ist also das „schuldhafte“ Zö­gern - frei­lich wird man einen Zeit­raum von meh­re­ren Ta­gen re­gel­mä­ßig nicht mehr ent­schul­di­gen kön­nen.

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