1. Was sind Handelsbräuche (§ 346 HGB)?
c. Kann man wegen Irrtums über einen Handelsbrauch anfechten?
Da ein Handelsbrauch zwischen zwei Kaufleuten auch dann gilt, wenn keiner der Beteiligten Kenntnis hat, will die gutgläubige Partei einen anderen Inhalt mit ihrer Erklärung erreichen.
Wenn Reisebüro A beim Hotelier H ein Zimmer reserviert, mag Hotelier H davon ausgehen, dass eine Stornierung nur gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr möglich ist. Soweit jedoch ein Handelsbrauch besteht, muss H sich so behandeln lassen, als hätte er ein bedingungsloses Rücktrittsrecht (§ 346 Abs. 1 BGB) vereinbart - und erhält so für das freigehaltene Zimmer gar kein Entgelt. Der zustande gekommene Vertrag hat also einen anderen Inhalt, als H wirklich wollte.
Nach § 119 Abs. 1 BGB ist es möglich, eine Willenserklärung anzufechten, wenn man bei der Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war.Es läge also nahe, die Willenserklärung durch Anfechtung zu beseitigen. Hier zeigt sich jedoch die Wirkung des Handelsbrauchs als Rechtsquelle, welche dem dispositiven Recht nahekommt: Genauso wenig wie ein Irrtum über die gesetzlichen Regelungen des Gewährleistungsrechts zur Anfechtung berechtigt, darf ein Irrtum über die verbindlichen Folgen eines Handelsbrauchs zur Beseitigung des Rechtsgeschäfts herangezogen werden. Es handelt sich in beiden Fällen um einen "Rechtsfolgenirrtum" (Unterfall des Motivirrtums), der von § 119 Abs. 1 BGB nicht erfasst ist.
Nicht ausgeschlossen ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung über den Handelsbrauch nach § 123 Abs. 1, 1. Var. BGB. Hier ist der Adressat der Erklärung nicht schutzwürdig, da er selbst die Rechtsfolge arglistig herbeigeführt hat.
A weiß, dass Hotelier H bislang nur als Kellner tätig war und sich erst kürzlich selbstständig gemacht hat. Er hofft daher, dass H die Üblichkeiten der Hotelbranche noch nicht kennt und verschweigt ihm gezielt, dass ihm danach ein unentgeltliches Stornierungsrecht zusteht.