1. Was sind Han­dels­bräu­che (§ 346 HGB)?

c. Kann man we­gen Irr­tums über einen Han­dels­brauch an­fech­ten?

Da ein Han­dels­brauch zwi­schen zwei Kauf­leu­ten auch dann gilt, wenn kei­ner der Be­tei­lig­ten Kennt­nis hat, will die gut­gläu­bige Par­tei einen an­de­ren In­halt mit ih­rer Er­klä­rung er­rei­chen.

Wenn Rei­se­büro A beim Ho­te­lier H ein Zim­mer re­ser­viert, mag Ho­te­lier H da­von aus­ge­hen, dass eine Stor­nie­rung nur ge­gen Zah­lung ei­ner ent­spre­chen­den Ge­bühr mög­lich ist. So­weit je­doch ein Han­dels­brauch be­steht, muss H sich so be­han­deln las­sen, als hätte er ein be­din­gungs­lo­ses Rück­tritts­recht (§ 346 Abs. 1 BGB) ver­ein­bart - und er­hält so für das frei­ge­hal­tene Zim­mer gar kein Ent­gelt. Der zu­stande ge­kom­mene Ver­trag hat also einen an­de­ren In­halt, als H wirk­lich woll­te.

Nach § 119 Abs. 1 BGB ist es mög­lich, eine Wil­lens­er­klä­rung an­zu­fech­ten, wenn man bei der Ab­gabe über de­ren In­halt im Irr­tum war.Es läge also na­he, die Wil­lens­er­klä­rung durch An­fech­tung zu be­sei­ti­gen. Hier zeigt sich je­doch die Wir­kung des Han­dels­brauchs als Rechts­quel­le, wel­che dem dis­po­si­ti­ven Recht na­he­kommt: Gen­auso we­nig wie ein Irr­tum über die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen des Ge­währ­leis­tungs­rechts zur An­fech­tung be­rech­tigt, darf ein Irr­tum über die ver­bind­li­chen Fol­gen ei­nes Han­dels­brauchs zur Be­sei­ti­gung des Rechts­ge­schäfts her­an­ge­zo­gen wer­den. Es han­delt sich in bei­den Fäl­len um einen "Rechts­fol­ge­nirr­tum" (Un­ter­fall des Mo­ti­virr­tums), der von § 119 Abs. 1 BGB nicht er­fasst ist.

Nicht aus­ge­schlos­sen ist eine An­fech­tung we­gen arg­lis­ti­ger Täu­schung über den Han­dels­brauch nach § 123 Abs. 1, 1. Var. BGB. Hier ist der Adres­sat der Er­klä­rung nicht schutz­wür­dig, da er selbst die Rechts­folge arg­lis­tig her­bei­ge­führt hat.

A weiß, dass Ho­te­lier H bis­lang nur als Kell­ner tä­tig war und sich erst kürz­lich selbst­stän­dig ge­macht hat. Er hofft da­her, dass H die Üb­lich­kei­ten der Ho­tel­bran­che noch nicht kennt und ver­schweigt ihm ge­zielt, dass ihm da­nach ein un­ent­gelt­li­ches Stor­nie­rungs­recht zu­steht.

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