II. Inwieweit wird das Schuldrecht durch das HGB modifiziert?
1. Welche besonderen Auslegungsregeln gelten im HGB?
Bei betriebsbezogenen Gattungsschulden hat der Kaufmann Handelsgüter mittlerer Art und Güte zu liefern, wie es am Erfüllungsort üblich ist (§ 360 HGB, der aber dispositiv ist). Bei Auslegung von mehrdeutigen Bezeichnungen bzgl. Maß, Gewicht, Währung, Zeit, Entfernung, ist auch das Verständnis des Erfüllungsortes maßgebend (§ 361 HGB).
Die Leistungszeit ist auch bei Handelsgeschäften sofort (§ 271 BGB). Es darf nur nicht zur Unzeit geleistet werden (§ 242 BGB). § 358 HGB konkretisiert dies, indem bei einem Handelsgeschäft die Leistung i.Zw. nur zur Geschäftszeit erbracht bzw. gefordert werden kann. Für bestimmte Leistungszeitvereinbarungen enthält § 359 HGB Auslegungsregeln.