I. Inwieweit wird der BGB AT durch das HGB modifiziert?
4. Welche Besonderheiten gelten für die Stellvertretung?
An den Grundstrukturen der zivilrechtlichen Stellvertretung ändert sich auch durch den Einfluss des Handelsrechts nichts. Sie haben nach wie vor gem. §§ 164 ff. BGB dreischrittig zu prüfen, ob eine eigene Willenserklärung im fremden Namen und im Rahmen einer dem Vertreter zustehenden Vertretungsmacht abgegeben wurde. Gleichermaßen gelten die Grundsätze der Wissenszurechnung (§ 166 BGB), der Eigenhaftung des vollmachtlosen Vertreters (§ 179 ff. BGB) etc. weiterhin.
Allerdings hält das HGB besondere Formen der (rechtsgeschäftlichen / Rechtsschein-) Vertretungsmacht bereit:
- Prokura (§§ 48 - 53 HGB)
- Handlungsvollmacht (§ 54 HGB)
- Ladenvollmacht (§ 56 HGB)
Näheres zu diesen Besonderheiten finden Sie im vorangegangenen fünften Kapitel, das sich im Ganzen der Stellvertretung widmet.