A. Wann liegt ein Handelsgeschäft vor?
III. Was sind einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte?
Man unterscheidet zwischen einseitigen und zweiseitigen Handelsgeschäften.
- Grundsätzlich gelten alle Regelungen der §§ 343 ff. HGB bereits dann, wenn auch nur einer von mehreren Beteiligten Kaufmann ist; es genügt also ein "einseitiges Handelsgeschäft". Dann wirken die HGB-Normen sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Nicht-Kaufmanns, der dabei sogar Verbraucher sein kann (dies besagt die nur sprachlich schwer verständlich Regelung des § 345 HGB). Regelmäßig, aber nicht immer, wird dadurch der Nicht-Kaufmann begünstigt.
Auch beim Kauf eines Verbrauchers von einem Kaufmann kommt grundsätzlich § 373 HGB zur Anwendung - und es droht ein Selbsthilfeverkauf im Annahmeverzug (str.).
Etwas anderes kann sich allerdings aus dem Wortlaut oder dem Sinn und Zweck der Regelung ergeben.
§ 362 Abs. 1 HGB ordnet nur eine Wirkung für das Schweigen eines Kaufmanns an - ob derjenige, der das Angebot auf Vertragsschluss gemacht hat, Kaufmann ist, ist ohne Belang. § 350 HGB erlaubt die formlose Übernahme einer Bürgschaft, soweit die Übernahme der Bürgschaft für den Bürgen ein Handelsgeschäft ist - irrelevant ist, ob der Gläubiger seinerseits Kaufmann ist. § 360 HGB verpflichtet bei einer Gattungsschuld zur Leistung von "Handelsgut" mittlerer Art und Güte - dies kann aber nur Kaufleute treffen, nicht deren Geschäftspartner.
- Demgegenüber finden manche Regelungen nur dann Anwendung, wenn alle Beteiligten des Geschäfts Kaufleute sind. Man spricht insoweit von "zweiseitigen Handelsgeschäften".
Eine Berücksichtigung von Handelsbräuchen (§ 346 HGB) ist nur gerechtfertigt, wenn dies "unter Kaufleuten" geschieht - also keine Privatpersonen beteiligt sind.
Die Rügeobliegenheit (§ 377 Abs. 2 HGB) ist nur zwischen zwei professionellen Teilnehmern, mithin Kaufleuten gerechtfertigt - daher müssen Käufer und Verkäufer Kaufleute sein.
Der erhöhte gesetzliche Zinssatz (§ 352 Abs. 1 HGB) gilt nur zwischen Kaufleuten.