B. Welche Regelungen des BGB werden modifiziert?
III. Inwieweit wird das Sachenrecht durch das HGB modifiziert?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist der gutgläubige Erwerb (§§ 932, 1207 BGB) mit dem guten Glauben an das Eigentum der verfügenden Personen verknüpft.
Das bloße Vertrauen in die Verfügungsmacht (kraft rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Ermächtigung) ist ebenso wenig geschützt wie der Erwerb von abhandengekommenen Sachen (§ 935 BGB).
Diese Regelungen können vor allem im Handelsrecht zu nicht wünschenswerten Ergebnissen führen, ist es dort doch Usus, dass jemand durchaus berechtigt über fremde Sachen verfügt oder jene belastet (verpfändet).
Gemäß § 383 HGB verkauft und übereignet der Kommissionär in eigenem Namen fremde Sachen auf Rechnung des Eigentümers.
Beim Weiterverkauf von unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehender Ware verfügt der Verkäufer über fremde Sachen.
Der genannten Problematik begegnet das Handelsgesetzbuch, indem es den Gutglaubensschutz ausdehnt.