B. Welche Regelungen des BGB werden modifiziert?
II. Inwieweit wird das Schuldrecht durch das HGB modifiziert?
Um den Besonderheiten des Handelsverkehrs gerecht zu werden, erfährt auch das Schuldrecht Modifikationen. Dabei sind folgende Aspekte eines Schuldverhältnisses betroffen:
- Inhalt von Leistungspflichten:
- Leistungsort, -zeit und Qualität der Gattungsschuld (§§ 358 - 361 HGB)
- ortsübliche Vergütung bei Erbringung von Diensten oder Geschäftsbesorgungen (§ 354 HGB)
- Vertragsstrafe (§ 348 HGB)
- Durchführung:
- Sorgfaltsmaßstab (§ 347 HGB)
- Zurückbehaltung und Pfandverkauf (§ 369 -372, 368 HGB)
- Kontokorrent als besondere Form der Aufrechnung/Verrechnung (§§ 355 f. HGB)
- Geldforderungen
- Abtretung (§ 354a HGB)
- Verzinsung (§ 352 f. HGB).
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