- Zwischen der K-GmbH und B ist mangels wirksamer Willenserklärung der K-GmbH (eine Vertretung durch V scheitert an dessen fehlender Vertretungsmacht) nach der ausdrücklichen Verweigerung der Genehmigung kein Vertrag zustande gekommen (§ 177 Abs. 1 BGB).
- Jedoch könnte V nach § 179 Abs. 1, 1. Var. BGB der Bank B auf Erfüllung haften. Dies setzt voraus, dass V als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat. Jedoch könnte dieser Vertrag nach § 125 S. 1 BGB wegen Verstoßes gegen eine gesetzliche Formvorschrift nichtig sein. Nach § 766 S. 1 BGB bedarf die Bürgschaft grds. der Schriftform, die hier nicht eingehalten wurde. Etwas anderes könnte sich jedoch aus § 350 HGB ergeben. Dann müsste ein Handelsgeschäft im Sinne von § 343 HGB vorliegen. V ist kein Kaufmann, so dass grundsätzlich auch kein Handelsgeschäft vorliegt.
Es ist jedoch umstritten, ob durch das Auftreten als Vertreter eines Kaufmanns die §§ 343 ff. HGB dennoch in Bezug auf den Vertreter Anwendung finden.- Einerseits könnte es genügen, dass der vermeintlich vertretene Kaufmann ist. Wäre V tatsächlich Vertreter der K-GmbH gewesen, wäre seine Bürgschaftserklärung nach § 350 HGB wirksam gewesen. § 179 Abs. 1, 1. Var. BGB soll den Geschäftspartner so stellen, als habe der Vertreter Vertretungsmacht gehabt und schafft ein auf Erfüllung gerichtetes gesetzliches Schuldverhältnis mit dem Vertreter. Ein Vertrag wird dadurch gerade nicht geschlossen. Die Regelung dient nur dem Verkehrsschutze - dem Geschäftspartner sollen keine Vorteile entzogen werden, die er durch den vermeintlichen Vertragsschluss mit dem Vertretenen gezogen hätte. Insoweit wäre der Vertragsschluss aufgrund der Kaufmannseigenschaft des Vertretenen (der K-GmbH) nach § 350 HGB wirksam, so dass auch das gesetzliche Schuldverhältnis zu Lasten des V entstanden ist.
- Andererseits würde auf diesem Umweg der Schutz der Vorschriften des Zivilrechts völlig ausgehöhlt. Würde man für den Vertragsschluss im Sinne von § 179 Abs. 1 BGB nur auf die Eigenschaften des Vertretenen abstellen, wäre z.B. auch die Herabsetzung von Vertragsstrafen ausgeschlossen (§ 348 HGB). Für einen derart weitgehenden Schutz des Geschäftspartners besteht kein Bedürfnis. Danach finden die §§ 343 ff. HGB nur Anwendung, wenn der falsus procurator selbst Kaufmann ist oder zumindest aufgrund eines selbst gesetzten Rechtsscheins als solcher behandelt wird.
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