a. Wann gilt nach § 362 HGB ein Schweigen als Annahme?
bb. Fall: Die verschollene E-Mail
Die E-GmbH hat wiederholt durch den „S e.K.“ PCs transportieren lassen. Am 2. Mai 2014 unterrichtete E den S von einem Großauftrag und wies ihn darauf hin, dass insgesamt 50 PCs „wie üblich“ zu X zu transportieren seien. Die E-Mail landet aber im Spamfilter des S, der sie nicht zur Kenntnis nimmt. Als nach zwei Wochen die PCs immer noch nicht bei X angekommen sind, tritt der Kunde der E-GmbH, der auf seine Geräte wartet (zu unterstellen: berechtigt) vom Kaufvertrag zurück. Hat die E-GmbH Anspruch auf Schadensersatz gegen S aus § 461 Abs. 2 HGB? |
| Lösungsvorschlag |
| Die E GmbH könnte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns aus dem nunmehr unwirksamen Vertrag mit X gegen den S nach § 461 Abs. 2 HGB haben. |
| I. Schuldverhältnis |
Zunächst müsste zwischen S und der E-GmbH ein Schuldverhältnis bestehen. Dabei könnte zwischen den beiden Parteien ein Speditionsvertrag gem. § 453 HGB zustande gekommen sein, wozu es zweier korrespondierender Willenserklärungen, Angebot und Annahme (§ 145 HGB), bedarf. |
| 1. Antrag |
| Am zweiten Mai 2014 unterrichtete E den S davon, dass ein Großauftrag von 50 PCs wie üblich an X zu liefern sei. Der Formulierung "wie üblich" ist zu entnehmen, dass die essentialia negotii aufgrund eines längeren schon bestehenden Geschäftskontakts bekannt sind. Fraglich ist hingegen, ob die Willenserklärung dem S auch zugegangen ist, was für eine wirksame Willenserklärung konstitutiv ist. Gem. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die in Abwesenheit des Empfängers abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Vom Zugang ist auszugehen, wenn die Willenserklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei dem Postfach des S handelt es sich um seinen eigenen Machtbereich, der bei gewöhnlicher Nutzung (d.h. vor allem in beruflichem Kontext) einer mindestens täglichen Kontrolle bedarf. Der Umstand, dass die Mail in den Spamfilter gerutscht ist, entbindet ihn nicht generell von einer Untersuchungspflicht. Vielmehr schafft der Umstand in zeitlicher Hinsicht eine Entlastung des S. Nichtsdestotrotz sollte aber auch der Spamfilter in regelmäßigen Abständen auf Fehler des Computersystems untersucht werden. Mit einer Zeitspanne von zwei Wochen dürfte S lang genug Zeit gehabt haben. Mithin ist ihm die Willenserklärung wirksam zugegangen. |
| 2. Annahme |
| Dieser Antrag müsste von S angenommen worden sein. Das hat er weder wörtlich noch schriftlich getan. In Unkenntnis des Angebots hat S lediglich geschwiegen. Grundsätzlich ist Schweigen ein rechtliches Nullum und entfaltet keinerlei Bindungswirkung. Ausnahmsweise könnte sein Schweigen hingegen als Annahme des Antrags gelten, wenn die Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 S. 1 HGB erfüllt sind. Dies erfordert, dass S Kaufmann ist. Entsprechend seiner Firma ist davon auszugehen, dass S im Handelsregister eingetragen ist und nach § 2 Abs. 1 HGB als Kaufmann gilt. Darüber hinaus müsste sein Gewerbe die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringen. Im weitesten Sinne müsste S also Dienstleistungen erbringen. Beim Transport und dem Betreiben einer Spedition handelt es sich um eine solche selbstständige, rechtsgeschäftliche Tätigkeit im Interesse des Bestellers. Der vorliegend thematisierte Antrag enthält mit dem Transport von 50 Computern folglich eine Geschäftsbesorgung. Weiterhin müsste sich der S der K-GmbH zur Erbringung der Geschäftsbesorgung erboten haben oder es müsste ein Geschäftskontakt zwischen den beiden Parteien bestehen. Die E-GmbH hat sich in für beide Parteien üblichem Umfang an S gewandt, was impliziert, dass sie in andauerndem geschäftlichen Kontakt stehen. Dadurch entfaltet das Schweigen des S auf den Antrag zum Transport der PCs konstitutive Wirkung. Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen. Zwischen Kaufmann S und der K-GmbH besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis. |
| II. Pflichtverletzung |
| Des Weiteren müsste S nach § 461 Abs. 2 HGB eine Pflicht aus dem bestehenden Schuldverhältnis verletzt haben. Sofern es sich hierbei nicht um den Verlust oder die Beschädigung des Transportguts handelt, muss die Verletzung eine Pflicht des § 454 HGB betreffen. Diese Vorschrift verpflichtet S als Schuldner eines Speditionsvertrags zur Besorgung der Versendung, d.h. insbesondere zur Organisation der Beförderung. Dieser Hauptleistungspflicht ist er nicht nachgekommen. Sein pflichtwidrige Verhalten manifestiert sich mithin im Ausbleiben der Leistungserbringung/in der Nichterfüllung. |
| III. Vertretenmüssen |
| Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB haftet S allerdings nur für solche Pflichtverletzungen, die er zu vertreten hat, was gemäß gerade zitierter Norm vermutet wird. Dem S dürfte es nicht gelingen, sich zu exkulpieren, immerhin hat er durch Unterlassen der Kontrolle seines Postfachs nicht die von ihm als erfahrenem Kaufmann zu erwartende Sorgfalt angewandt, § 276 Abs. 2 BGB, § 347 HGB. |
| V. Schaden/Ergebnis |
| Somit ist S schlussendlich zum Ersatz des Schadens (§ 249 ff. BGB) verpflichtet, der der K-GmbH durch den (berechtigten) Rücktritt des X entstanden ist. |