2. Wel­che Be­deu­tung hat Schwei­gen im Han­dels­recht?

a. Wann gilt nach § 362 HGB ein Schwei­gen als An­nah­me?

Aus­nahms­weise kann ein Ver­trag zwi­schen Kauf­leu­ten auch ohne zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­run­gen (An­ge­bot und An­nah­me) zu­stande kom­men. Als Ex­per­ten im Rechts­ver­kehr wird von Kauf­leu­ten und Be­trei­bern von Han­dels­ge­wer­ben eine sol­che Er­fah­rung er­war­tet, dass eben je­ner Rechts­ver­kehr in ge­wis­sen Fäl­len um eine Be­deu­tung des Schwei­gens er­wei­tert und zweck­ge­mäß er­leich­tert wird. Gem. § 362 Abs. 1 S. 1 HGB gilt das Schwei­gen auf An­träge zur Ge­schäfts­be­sor­gung un­ter nach­fol­gen­den Um­stän­den als An­nah­me­er­klä­run­gen.

Ein sehr häu­fi­ger Feh­ler ist es, § 362 Abs. 1 S. 1 HGB auf schlichte Kauf- oder Werk­ver­träge an­zu­wen­den. Le­sen Sie die Norm ge­nau - sie gilt nur für Ge­schäfts­be­sor­gun­gen (insb. im Bank­be­reich), aber ge­rade nicht für Miet-, Kauf- und Werk­ver­träge.

Der Be­griff der Ge­schäfts­be­sor­gung ent­spricht da­bei § 675 Abs. 1 BGB.

Eine Ge­schäfts­be­sor­gung ist jede selbst­stän­dige (au­ßer­halb ei­nes dau­ern­den Dienst­ver­hält­nis­ses) Tä­tig­keit rechts­ge­schäft­li­cher oder tat­säch­li­cher Art, die an sich ei­nem an­de­ren zu­kommt und in des­sen In­ter­esse durch­ge­führt wird. (=Dienstleistungen im wei­te­ren Sin­ne)

Rechts­folge des § 362 Abs. 1 HGB ist, dass der Ver­trag als zu­stan­de­ge­kom­men gilt.

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