2. Welche Bedeutung hat Schweigen im Handelsrecht?
a. Wann gilt nach § 362 HGB ein Schweigen als Annahme?
Ausnahmsweise kann ein Vertrag zwischen Kaufleuten auch ohne zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande kommen. Als Experten im Rechtsverkehr wird von Kaufleuten und Betreibern von Handelsgewerben eine solche Erfahrung erwartet, dass eben jener Rechtsverkehr in gewissen Fällen um eine Bedeutung des Schweigens erweitert und zweckgemäß erleichtert wird. Gem. § 362 Abs. 1 S. 1 HGB gilt das Schweigen auf Anträge zur Geschäftsbesorgung unter nachfolgenden Umständen als Annahmeerklärungen.
Ein sehr häufiger Fehler ist es, § 362 Abs. 1 S. 1 HGB auf schlichte Kauf- oder Werkverträge anzuwenden. Lesen Sie die Norm genau - sie gilt nur für Geschäftsbesorgungen (insb. im Bankbereich), aber gerade nicht für Miet-, Kauf- und Werkverträge.
Der Begriff der Geschäftsbesorgung entspricht dabei § 675 Abs. 1 BGB.
Eine Geschäftsbesorgung ist jede selbstständige (außerhalb eines dauernden Dienstverhältnisses) Tätigkeit rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art, die an sich einem anderen zukommt und in dessen Interesse durchgeführt wird. (=Dienstleistungen im weiteren Sinne)
Rechtsfolge des § 362 Abs. 1 HGB ist, dass der Vertrag als zustandegekommen gilt.