C. Wie wird die Han­dels­firma ge­schützt?

I. Wann darf das Re­gis­ter­ge­richt ein­schrei­ten?

Wer „eine ihm […nach den §§ 18 ff. HGB…] nicht zu­ste­hende Firma“ ge­braucht (die Ver­let­zung an­de­rer Nor­men ist da­bei ohne Be­deu­tung), muss mit der Ver­hän­gung ei­nes Ord­nungs­gel­des durch das Re­gis­ter­ge­richt rech­nen (re­gis­ter­recht­li­ches Fir­men­miss­brauchs­ver­fah­ren; § 37 Abs. 1 HGB).

Ge­brauch ei­ner Firma ist jede Hand­lung, die un­mit­tel­bar auf den Be­trieb des Ge­schäfts Be­zug nimmt und als Wil­lens­kund­ge­bung des Ge­schäfts­in­ha­bers zu ver­ste­hen ist, sich der ver­wen­de­ten Be­zeich­nun­gen als des ei­ge­nen Han­dels­na­mens (sei­ner Fir­ma) zu be­die­nen. (Bsp.: Ver­wen­dung auf Tür­schil­dern/ Brief­bö­gen)

Un­be­fugt ist die­ser Ge­brauch, wenn ent­we­der

  • ein Nicht­kauf­mann eine Firma führt
  • ein Kauf­mann eine fir­men­recht­lich un­zu­läs­sige Firma oder
  • eine an­dere als die für ihn im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gene Firma führt

Da­bei ist es un­be­acht­lich, ob dem Be­trof­fe­nen ein Ver­schul­den vor­ge­wor­fen wer­den kann. Ent­ge­gen dem Wort­laut wird dem Ge­richt aber ein Er­mes­sen zu­ge­spro­chen. Da § 37 Abs. 1 HGB al­lein dem öf­fent­li­chen In­ter­esse des Ver­kehrs­schut­zes dient, be­steht kein ein­klag­ba­rer An­spruch auf Ein­schrei­ten des Re­gis­ter­ge­richts.

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