C. Wie wird die Handelsfirma geschützt?
I. Wann darf das Registergericht einschreiten?
Wer „eine ihm […nach den §§ 18 ff. HGB…] nicht zustehende Firma“ gebraucht (die Verletzung anderer Normen ist dabei ohne Bedeutung), muss mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes durch das Registergericht rechnen (registerrechtliches Firmenmissbrauchsverfahren; § 37 Abs. 1 HGB).
Gebrauch einer Firma ist jede Handlung, die unmittelbar auf den Betrieb des Geschäfts Bezug nimmt und als Willenskundgebung des Geschäftsinhabers zu verstehen ist, sich der verwendeten Bezeichnungen als des eigenen Handelsnamens (seiner Firma) zu bedienen. (Bsp.: Verwendung auf Türschildern/ Briefbögen)
Unbefugt ist dieser Gebrauch, wenn entweder
- ein Nichtkaufmann eine Firma führt
- ein Kaufmann eine firmenrechtlich unzulässige Firma oder
- eine andere als die für ihn im Handelsregister eingetragene Firma führt
Dabei ist es unbeachtlich, ob dem Betroffenen ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Entgegen dem Wortlaut wird dem Gericht aber ein Ermessen zugesprochen. Da § 37 Abs. 1 HGB allein dem öffentlichen Interesse des Verkehrsschutzes dient, besteht kein einklagbarer Anspruch auf Einschreiten des Registergerichts.