III. Was sind die Firmengrundsätze?
3. Was bedeutet "Firmenbeständigkeit"?
Eine Personenfirma entspricht grundsätzlich dem Namen des Unternehmensträgers mit dem angehängten Rechtsformzusatz "e.K.". Dies führt jedoch zu Problemen, wenn sich der bürgerliche Name oder die Person des Inhabers ändern.
Frau Schmidt heiratet und nimmt den Namen ihres neuen Ehemanns "Schulte" an. Ihre Firma lautete bislang "Dagmar Schmidt e.K.". Sie fragt sich, ob sie diese nun wegen potentieller Irreführung ebenfalls ändern muss.
Herr Schneider betrieb erfolgreich ein Handelsgewerbe unter der Firma "Klaus Schneider e.K.". Als er stirbt, fragen sich die Erben, ob sie nun die prestigereiche Bezeichnung aufgeben müssen.
Die Antwort auf diese Problemfälle liefert der Grundsatz der Firmenbeständigkeit. Dieser hat mehrere Ausgestaltungen:
- Personenfirmen dürfen auch nach Namensänderung des Geschäftsinhabers (z.B. durch Heirat) weitergeführt werden (§ 21 HGB).
- Darüber hinaus darf eine Personenfirma fortgeführt werden, wenn der Inhaber wechselt (z.B. durch Tod, § 27 HGB). Dies gilt sogar bei Veräußerung, § 25 HGB, wenn der bisherige Inhaber einwilligt.
- Gleichzeitig wird (auch für Sachfirmen!) aber ein Handel mit bloßen Namen untersagt - eine Firma darf nur zusammen mit dem zugehörigen Unternehmen übertragen werden (§ 23 HGB). Dies ist anders als im Markenrecht - nach § 27 Abs. 1 MarkenG kann eine Marke auch ohne das zugehörige Unternehmen übertragen werden, wobei allerdings § 27 Abs. 2 MarkenG die Vermutung aufstellt, dass bei Übertragung des Unternehmens auch die dazugehörigen Marken mit übergehen sollen.