III. Was sind die Fir­men­grund­sät­ze?

6. Was be­deu­tet "Fir­men­öf­fent­lich­keit"?

Die Firma darf nicht nur in­tern ge­nutzt wer­den. Es muss viel­mehr nach au­ßen kom­mu­ni­ziert wer­den, wer sich hin­ter der Firma ver­birgt. Der Grund­satz der "Fir­men­öf­fent­lich­keit" ver­langt da­her die Ein­tra­gung (§ 9 HGB) und Be­kannt­ma­chung (§ 10 HGB) der Firma und der Ge­schäfts­an­schrift im Han­dels­re­gis­ter (§ 29 HGB). Dies gilt nach § 31 HGB auch für Än­de­run­gen bzw. das Er­lö­schen ei­ner Fir­ma. Hier­durch ist auch klar, vor wel­chem Ge­richt man den Un­ter­neh­mens­trä­ger ver­kla­gen darf (§ 17 Abs. 1 ZPO, § 21 Abs. 1 ZPO).

§ 29 HGB ist auch die­je­nige Re­ge­lung, wel­che si­cher­stellt, dass auch "Ist-Kauf­leu­te" (§ 1 HGB) im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wer­den.

Die Firma ist da­mit eine ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­che i.S.v. § 15 HGB. Die Ein­tra­gung ist je­doch für Ist-Kauf­leute nur de­kla­ra­to­risch: Diese füh­ren einen Na­men (mi­t­hin eine Fir­ma), so­bald sie die­sen tat­säch­lich im Ge­schäfts­ver­kehr ver­wen­den.

Die Firma ist auf al­len dau­er­haft fest­ge­hal­te­nen Mit­tei­lun­gen des Kauf­manns im Ge­schäfts­ver­kehr ("Ge­schäfts­brie­fen") zu ge­brau­chen (§ 37a HGB). Ge­sell­schaf­ten müs­sen zu­dem wei­tere An­ga­ben auf ih­ren Ge­schäfts­brie­fen ma­chen (§ 125a HGB, § 80 AktG, § 35a Gm­bHG).

Ins­be­son­dere ein Rechts­form­zu­satz, der auf eine be­schränkte Haf­tung hin­weist (z.B. "Gm­bH" oder "UG (haf­tungs­be­schränk­t)") muss zu­tref­fend ver­wen­det wer­den. An­sons­ten droht nach der Recht­spre­chung des BGH eine ku­mu­la­tive Rechts­schein­haf­tung des für die Ge­sell­schaft han­deln­den Ver­tre­ters ana­log § 179 Abs. 1 BGB: Der Ver­tre­ter spie­gelt aus Sicht des Ge­schäfts­part­ners vor, für eine (un­be­schränkt haf­ten­de) Per­son zu han­deln, die es so nicht gibt.

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