III. Was sind die Firmengrundsätze?
6. Was bedeutet "Firmenöffentlichkeit"?
Die Firma darf nicht nur intern genutzt werden. Es muss vielmehr nach außen kommuniziert werden, wer sich hinter der Firma verbirgt. Der Grundsatz der "Firmenöffentlichkeit" verlangt daher die Eintragung (§ 9 HGB) und Bekanntmachung (§ 10 HGB) der Firma und der Geschäftsanschrift im Handelsregister (§ 29 HGB). Dies gilt nach § 31 HGB auch für Änderungen bzw. das Erlöschen einer Firma. Hierdurch ist auch klar, vor welchem Gericht man den Unternehmensträger verklagen darf (§ 17 Abs. 1 ZPO, § 21 Abs. 1 ZPO).
§ 29 HGB ist auch diejenige Regelung, welche sicherstellt, dass auch "Ist-Kaufleute" (§ 1 HGB) im Handelsregister eingetragen werden.
Die Firma ist damit eine eintragungspflichtige Tatsache i.S.v. § 15 HGB. Die Eintragung ist jedoch für Ist-Kaufleute nur deklaratorisch: Diese führen einen Namen (mithin eine Firma), sobald sie diesen tatsächlich im Geschäftsverkehr verwenden.
Die Firma ist auf allen dauerhaft festgehaltenen Mitteilungen des Kaufmanns im Geschäftsverkehr ("Geschäftsbriefen") zu gebrauchen (§ 37a HGB). Gesellschaften müssen zudem weitere Angaben auf ihren Geschäftsbriefen machen (§ 125a HGB, § 80 AktG, § 35a GmbHG).
Insbesondere ein Rechtsformzusatz, der auf eine beschränkte Haftung hinweist (z.B. "GmbH" oder "UG (haftungsbeschränkt)") muss zutreffend verwendet werden. Ansonsten droht nach der Rechtsprechung des BGH eine kumulative Rechtsscheinhaftung des für die Gesellschaft handelnden Vertreters analog § 179 Abs. 1 BGB: Der Vertreter spiegelt aus Sicht des Geschäftspartners vor, für eine (unbeschränkt haftende) Person zu handeln, die es so nicht gibt.