1. Was sind Han­dels­bräu­che (§ 346 HGB)?

e. Wel­che Bei­spiele für Han­dels­bräu­che gibt es?

Han­dels­bräu­che sind sehr sel­ten ein Thema in Klau­su­ren. Da Sie näm­lich kein Kauf­mann sind und auch kein Gut­ach­ten der IHK ein­ho­len kön­nen, muss die Pra­xis der Kauf­leute im De­tail be­schrie­ben wer­den. Das sprengt in der Re­gel den Rah­men des Tat­be­stan­des. Fol­gende Kon­stel­la­tio­nen soll­ten Sie schon ein­mal ge­hört ha­ben (ohne ir­gend­wel­che De­tails wis­sen zu müs­sen):

  • Eine der po­ten­ti­el­len Grund­lagen des kauf­män­ni­schen Be­stä­ti­gungs­schrei­bens ist ein Han­dels­brauch. Da die An­wend­bar­keit frei­lich heut­zu­tage dar­über hin­aus auch auf an­dere Un­ter­neh­mer im Sinne von § 14 BGB er­streckt wird (die nicht durch Han­dels­bräu­che ge­bun­den sin­d), liegt die An­nahme von Ge­wohn­heits­recht nä­her.
  • Ge­le­gent­lich Thema in Klau­su­ren war die Stor­nie­rungs­pra­xis für von Rei­se­an­bie­tern re­ser­vier­ten Ho­tel­zim­mern. Hier gibt es (je­den­falls in man­chen Ge­gen­den) eine Pra­xis, die eine Stor­nie­rung durch den Ver­an­stal­ter je­den­falls bis eine Wo­che vor An­reise ge­gen voll­stän­dige Rück­zah­lung des Ent­gelts er­laubt.
  • Ins­be­son­dere im in­ter­na­tio­na­len Han­del ist die Ri­si­ko­ver­tei­lung beim Trans­port von Wa­ren hoch re­le­vant. Die sich in­so­weit ent­wi­ckel­ten Han­dels­bräu­che wur­den von der In­ter­na­tio­na­len Han­dels­kam­mer (ICC) in Pa­ris erst­mals 1936 zu­sam­men­ge­fasst und als "In­co­terms" (In­ter­na­tio­nal Com­mer­cial Terms) stan­dar­di­siert. Das ent­spre­chende pri­vat­recht­li­che Re­gel­werk wirkt, so­weit dar­auf Be­zug ge­nom­men wird, als AGB - auf § 346 HGB (und § 310 Abs. 1 S. 2 BGB) kann man sich nur be­ru­fen, so­weit wirk­lich nur der ty­pi­sche Ablauf im Sinne des vor­ge­fun­de­nen Han­dels­brauchs ver­schrift­licht wur­de. Da die In­co­terms auch ur­he­ber­recht­lich ge­schützt sind (§ 5 Abs. 2 UrhG) müs­sen Sie de­ren In­halt nicht ken­nen und kön­nen sie auch in ei­ner Klau­sur nicht er­war­ten.
  • Der In­co­term "FOB" ("Free On Board") ver­pflich­tet den Ver­käu­fer, den Trans­port bis zum Schiff zu fi­nanzie­ren, wäh­rend der Käu­fer den Trans­port ab Ziel­ha­fen be­zah­len muss. Der Ge­fahr­über­gang fin­det an der Re­ling statt. Der Ver­käu­fer muss die Ware auf dem Trans­port nicht ver­si­chern.

  • Der In­co­term "CIF" ("Cost Ins­urance Freight") be­sagt dem­ge­gen­über, dass der Ver­käu­fer alle Trans­port­kos­ten bis zum Ziel­ha­fen zu tra­gen hat. Er muss zu­dem die Ware ver­si­chern. Der Ge­fahr­über­gang fin­det bei Ver­la­dung statt.

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