1. Was sind Handelsbräuche (§ 346 HGB)?
b. Wann findet ein Handelsbrauch Anwendung?
Neben dem Umstand, dass ein Handelsbrauch vorliegt, müssen Sie noch fünf weitere Voraussetzungen prüfen, bevor Sie diesen in Ihrer Klausur anwenden dürfen.
- Handelsbräuche gelten über den Wortlaut von § 346 HGB hinaus nicht nur unter Kaufleuten im Sinne von §§ 1-6 HGB. Nach Sinn und Zweck des Brauchs ist er vielmehr für alle Personen verbindlich, die wie Kaufleute am Geschäftsverkehr teilnehmen und von denen die Kenntnis des Brauchs erwartet wird.
Auch ein kleiner Hotelbetrieb, der nicht im Handelsregister eingetragen ist (§ 2 HGB) und daher nicht Kaufmann ist, kann an einen Handelsbrauch gebunden sein, wenn er ihn üblicherweise durch Branchenverbände oder andere Beziehungen kennen müsste. Ein Handelsbrauch darf zudem immer gegen einen Scheinkaufmann angewandt werden - jedoch nie zu seinen Gunsten, da aus einem bloßen Rechtsschein niemals günstige Folgen für den Verursacher hergeleitet werden dürfen.
- Es muss zudem ein Vertrag (§ 311 Abs. 1 BGB) oder ein rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB zwischen den Beteiligten bestehen. Gesetzliche Schuldverhältnisse (GoA, Delikt, Bereicherungsrecht) genügen hingegen nicht.
- Anknüpfungspunkt des Handelsbrauchs kann jede Handlung oder Unterlassung sein, was nicht nur Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, sondern auch schlichte Realakte umfasst.
- Das zu untersuchende Handelsgeschäft muss dem zeitlichen, räumlichen und natürlich materiellen Geltungsbereich des jeweiligen Handelsbrauchs unterfallen.
- Jeder Beteiligte kann die Geltung des Handelsbrauchs durch ausdrückliche Erklärung vor dem relevanten Verhalten ausschließen. Dann kann der Handelsbrauch nur noch durch Vereinbarung zum Vertragsinhalt werden, das Vertrauen ist erschüttert.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, wird daraus unwiderleglich gefolgert, dass sich der Handelnde dem Handelsbrauch unterwerfen wollte. Dies gilt selbst dann, wenn er weder den Handelsbrauch noch die Erheblichkeit seines Verhaltens kannte.