1. Was sind Handelsbräuche (§ 346 HGB)?
d. Welche Wirkungen hat ein Handelsbrauch?
Ist eine Frage durch zwingendes Recht geregelt, kann es auch durch einen Handelsbrauch nicht verdrängt werden.
Selbst wenn alle Marktteilnehmer im lokalen Bauhandwerk es gut und richtig finden, sich vor der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen über die angemessenen Preise abzusprechen, wird dieses Verhalten wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot des § 1 GWB nie zu einem verbindlichen Handelsbrauch.
Auch sittenwidrige Rechtsgeschäfte (§ 138 Abs. 1 BGB) werden nicht erlaubt, weil es einen entsprechenden Handelsbrauch gibt.
Es mag in Mafiakreisen üblich sein, Schutzgeld zu fordern und zu zahlen - diese Üblichkeit bleibt aber wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) und wird nicht etwa automatisch wirksam.
Soweit hingegen die gesetzliche Regelung dispositiv ist, kann sie durch die Anwendung eines Handelsbrauchs verdrängt werden. Dies gilt unproblematisch dann, wenn beide Parteien Kenntnis des Handelsbrauchs hatten. Ansonsten kommt es darauf an, ob eine Partei einseitig begünstigt würde und/oder diese Partei die Unkenntnis der anderen Partei ausgenutzt hat. Ist dies nicht der Fall, verdrängt der Handelsbrauch das Gesetz soweit, wie es auch durch Vertrag hätte abbedungen werden können.
In manchen Fällen werden Handelsbräuche auch als AGB schriftlich fixiert. Insoweit entsteht unter Umständen ein Konkurrenzverhältnis von § 346 HGB zu § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Daher stellt § 310 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz klar, dass bei der AGB-Kontrolle auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Gibt eine AGB daher nur einen Handelsbrauch wieder, ist dieser vorrangig vor einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.