B. Was ist ein "Bestimmungskauf" iSd. § 375 HGB?
Wie muss die Spezifikation erfolgen?
Für die Leistungsbestimmung gelten die allgemeinen Regelungen zum Leistungsbestimmungsrecht (§§ 315 ff. BGB). Die Bestimmung (Spezifikation) ist daher eine empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB) des Käufers. Dieser muss sie nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) vornehmen.
Ist der Kauf für mind. eine Partei (Käufer oder Verkäufer) ein Handelskauf, so ist die Bestimmung nicht nur eine Obliegenheit im Sinne des Annahmeverzugs (§ 293 BGB), sondern eine einklagbare (Haupt-)Leistungspflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB (selbst wenn dieser Verbraucher ist). Das bedeutet:
- Der Verkäufer kann auf Spezifikation durch den Käufer klagen.
- Nimmt der Käufer keine Spezifikation vor, gerät er in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Daher greifen insb. die Haftungserleichterung (§ 300 Abs. 1 BGB), der fingierte Gefahrübergang (§ 446 S. 3 BGB) und der Anspruch auf Ersatz von Lagerkosten (§ 304 BGB). Zudem greifen aber auch die besonderen Rechtsbehelfe des Handelsrechts - nach § 373 HGB kann der Verkäufer daher die Ware hinterlegen oder ggf. einen Selbsthilfeverkauf durchführen.
- Die Nichtvornahme der Spezifikation ist aber auch die Verletzung einer Leistungspflicht. Demnach gerät der Käufer dann auch in Schuldnerverzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Daher greift die verschärfte Haftung des § 287 BGB, zudem kann der Verkäufer Ersatz des Verzögerungsschadens verlangen (§ 373 HGB, § 280 Abs. 1, 2 BGB iVm § 286 BGB).
- Der Verkäufer kann die Bestimmung ferner selbst vornehmen (§ 375 Abs. 2 S. 1, 2 HGB), was die parallele Geltendmachung des Verzugsschadens nicht ausschließt. Dabei muss er seine Bestimmung dem Käufer mitteilen und eine angemessene Frist einräumen, um seinerseits eine abweichende Bestimmung zu treffen. Verstreicht die Frist, gilt die Bestimmung des Verkäufers als maßgeblich (§ 375 Abs. 2 S. 3 HGB).
- Statt der Vornahme der Spezifikation kann der Verkäufer schließlich nach vergeblicher Fristsetzung Schadensersatz sowohl statt der Leistung im Sinne von §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 BGB als auch neben der Leistung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB verlangen.
- Zudem kann der Verkäufer sich neben (§ 325 BGB) oder statt des Schadensersatzverlangens durch Rücktritt vom Vertrag lösen, § 375 Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB.
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