B. Was ist ein "Be­stim­mungs­kauf" iSd. § 375 HGB?

Wie muss die Spe­zi­fi­ka­tion er­fol­gen?

Für die Leis­tungs­be­stim­mung gel­ten die all­ge­mei­nen Re­ge­lun­gen zum Leis­tungs­be­stim­mungs­recht (§§ 315 ff. BGB). Die Be­stim­mung (S­pe­zi­fi­ka­tion) ist da­her eine emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung (§ 130 BGB) des Käu­fers. Die­ser muss sie nach bil­li­gem Er­mes­sen (§ 315 Abs. 1 BGB) vor­neh­men.

Ist der Kauf für mind. eine Par­tei (Käu­fer oder Ver­käu­fer) ein Han­dels­kauf, so ist die Be­stim­mung nicht nur eine Ob­lie­gen­heit im Sinne des An­nah­me­ver­zugs (§ 293 BGB), son­dern eine ein­klag­bare (Haupt-)Leis­tungs­pflicht des Käu­fers ge­gen­über dem Ver­käu­fer im Sinne von § 241 Abs. 1 BGB (selbst wenn die­ser Ver­brau­cher ist). Das be­deu­tet:

  • Der Ver­käu­fer kann auf Spe­zi­fi­ka­tion durch den Käu­fer kla­gen.
  • Nimmt der Käu­fer keine Spe­zi­fi­ka­tion vor, ge­rät er in An­nah­me­ver­zug (§ 293 BGB). Da­her grei­fen insb. die Haf­tungs­er­leich­te­rung (§ 300 Abs. 1 BGB), der fin­gierte Ge­fahr­über­gang (§ 446 S. 3 BGB) und der An­spruch auf Er­satz von La­ger­kos­ten (§ 304 BGB). Zu­dem grei­fen aber auch die be­son­de­ren Rechts­be­helfe des Han­dels­rechts - nach § 373 HGB kann der Ver­käu­fer da­her die Ware hin­ter­le­gen oder ggf. einen Selbst­hil­fe­ver­kauf durch­füh­ren.
  • Die Nicht­vor­nahme der Spe­zi­fi­ka­tion ist aber auch die Ver­let­zung ei­ner Leis­tungs­pflicht. Dem­nach ge­rät der Käu­fer dann auch in Schuld­ner­ver­zug (§ 286 Abs. 1 BGB). Da­her greift die ver­schärfte Haf­tung des § 287 BGB, zu­dem kann der Ver­käu­fer Er­satz des Ver­zö­ge­rungs­scha­dens ver­lan­gen (§ 373 HGB, § 280 Abs. 1, 2 BGB iVm § 286 BGB).
  • Der Ver­käu­fer kann die Be­stim­mung fer­ner selbst vor­neh­men (§ 375 Abs. 2 S. 1, 2 HGB), was die par­al­lele Gel­tend­ma­chung des Ver­zugs­scha­dens nicht aus­schließt. Da­bei muss er seine Be­stim­mung dem Käu­fer mit­tei­len und eine an­ge­mes­sene Frist ein­räu­men, um sei­ner­seits eine ab­wei­chende Be­stim­mung zu tref­fen. Ver­streicht die Frist, gilt die Be­stim­mung des Ver­käu­fers als maß­geb­lich (§ 375 Abs. 2 S. 3 HGB).
  • Statt der Vor­nahme der Spe­zi­fi­ka­tion kann der Ver­käu­fer schließ­lich nach ver­geb­li­cher Frist­set­zung Scha­denser­satz so­wohl statt der Leis­tung im Sinne von §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm § 281 BGB als auch ne­ben der Leis­tung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB ver­lan­gen.
  • Zu­dem kann der Ver­käu­fer sich ne­ben (§ 325 BGB) oder statt des Scha­denser­satz­ver­lan­gens durch Rück­tritt vom Ver­trag lö­sen, § 375 Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB.
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