A. Was muss man zur "Fir­ma" wis­sen?

III. Was sind Mar­ken und Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen?

Ne­ben der Firma wer­den Sie in Ent­schei­dun­gen, Auf­sät­zen und im Ge­setz auch an­dere Aus­drücke ent­de­cken, die da­von zu un­ter­schei­den sind:

  • Von der Firma ist die "Mar­ke" ab­zu­gren­zen – diese kenn­zeich­net Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen (§ 3 Mar­kenG). An­ders als bei ei­ner Firma muss es sich da­bei nicht um Texte han­deln - auch Töne (T­e­le­kom-Jingle), For­men (Coca-Cola-Fla­sche) und Far­ben (T­e­le­kom-Magen­ta) sind als Marke schutz­fä­hig. Eine Marke kann durch Ein­tra­gung (§ 4 Nr. 1 Mar­kenG), aber auch durch bloße Ver­kehrs­durch­set­zung (§ 4 Nr. 2 Mar­kenG) ge­schützt wer­den. Das Mar­ken­recht ist nicht Pf­licht­fach­stoff und muss da­her nur im Schwer­punkt­be­reich 2b be­herrscht wer­den.

„Mer­ce­des Benz“ oder „Persil“ sind Mar­ken, „Daim­ler AG“ oder „Hen­kel KGaA“ hin­ge­gen Fir­men.

  • Eben­falls keine Fir­men sind "Unternehmenskennzeichen“, die be­son­de­ren Be­zeich­nun­gen ei­nes Ge­schäfts­be­trie­bes oder ei­nes Un­ter­neh­mens (§ 5 Abs. 2 Mar­kenG). Diese be­zeich­nen nicht den Un­ter­neh­mens­trä­ger, son­dern das Un­ter­neh­men. Sie dür­fen nicht nur von Kauf­leu­ten, son­dern von al­len Un­ter­neh­mern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB ver­wen­det wer­den. Ein Kauf­mann darf ne­ben sei­ner Firma be­lie­big viele Ge­schäfts­be­zeich­nun­gen füh­ren. Auch das Recht der Un­ter­neh­mens­kenn­zei­chen ist nicht Pf­licht­fach­stoff und muss nur im Schwer­punkt­be­reich 2b be­herrscht wer­den.

Dar­un­ter fal­len etwa Be­zeich­nun­gen wie „Carsch Haus“ (Fir­ma: „Ga­le­ria Kauf­hof GmbH“), „Me­dia Markt“, „Saturn“ (Fir­ma: „Me­dia-Sa­turnHol­ding GmbH“ aber auch die Be­zeich­nun­gen der Un­ter­neh­men von Klein­ge­wer­be­trei­ben­den ("Me­tro­pol Ki­no", "G­ast­hof zum Hir­schen").

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.