A. Was muss man zur "Firma" wissen?
III. Was sind Marken und Unternehmenskennzeichen?
Neben der Firma werden Sie in Entscheidungen, Aufsätzen und im Gesetz auch andere Ausdrücke entdecken, die davon zu unterscheiden sind:
- Von der Firma ist die "Marke" abzugrenzen – diese kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen (§ 3 MarkenG). Anders als bei einer Firma muss es sich dabei nicht um Texte handeln - auch Töne (Telekom-Jingle), Formen (Coca-Cola-Flasche) und Farben (Telekom-Magenta) sind als Marke schutzfähig. Eine Marke kann durch Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG), aber auch durch bloße Verkehrsdurchsetzung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) geschützt werden. Das Markenrecht ist nicht Pflichtfachstoff und muss daher nur im Schwerpunktbereich 2b beherrscht werden.
„Mercedes Benz“ oder „Persil“ sind Marken, „Daimler AG“ oder „Henkel KGaA“ hingegen Firmen.
- Ebenfalls keine Firmen sind "Unternehmenskennzeichen“, die besonderen Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Diese bezeichnen nicht den Unternehmensträger, sondern das Unternehmen. Sie dürfen nicht nur von Kaufleuten, sondern von allen Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB verwendet werden. Ein Kaufmann darf neben seiner Firma beliebig viele Geschäftsbezeichnungen führen. Auch das Recht der Unternehmenskennzeichen ist nicht Pflichtfachstoff und muss nur im Schwerpunktbereich 2b beherrscht werden.
Darunter fallen etwa Bezeichnungen wie „Carsch Haus“ (Firma: „Galeria Kaufhof GmbH“), „Media Markt“, „Saturn“ (Firma: „Media-SaturnHolding GmbH“ aber auch die Bezeichnungen der Unternehmen von Kleingewerbetreibenden ("Metropol Kino", "Gasthof zum Hirschen").
Sie haben diese Seite besucht (zuletzt ).
Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.