2. Kapitel: Für wen gilt das Handelsrecht?
Liebe Frau ,
Dieses Kapitel behandelt den Anwendungsbereich des Handelsrecht: Als "Sonderrecht der Kaufleute" gilt es nämlich (mit gewissen Ausnahmen) nur für Personen, die nach §§ 1-6 HGB als Kaufmann qualifiziert werden. Der Kaufmannsbegriff ist also das Eingangstor zum Handelsrecht und als solches von besonderer Bedeutung bei der Klausurlösung. Sie müssen in jeder Klausur erkennen, ob nur das BGB oder zusätzlich auch Regelungen des HGB Anwendung finden - dazu müssen Sie den Kaufmannsbegriff prüfen, ansonsten schreiben Sie an der Lösung der Klausur vorbei!
Nach Lektüre dieses Kapitels sollten Sie folgende Fragen beantworten können:
- In welchen Fällen ist jemand bereits kraft Rechtsforms Kaufmann (§ 6 HGB)?
- Unter welchen Umständen begründet die Eintragung in das Handelsregister (unabhängig von der Tätigkeit) die Kaufmannseigenschaft - und wann genügt die Eintragung nicht (§ 2 HGB, § 3 HGB, § 5 HGB)?
- Wann ist ein Gewerbe nach § 1 Abs. 2 HGB automatisch als Handelsgewerbe und der Betreiber als Kaufmann zu qualifizieren? Insbesondere: Was sind kaufmännische Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB und wann sind diese nach Art und Umfang erforderlich?
- Welche Voraussetzungen hat ein Gewerbe? Was ist ein freier Beruf?
Dieses Kapitel hat 47 Seiten, für die insgesamt ca. ein dreiviertel Stunden erforderlich sind. Sie haben mit diesem Kapitel noch nicht begonnen.Springen Sie direkt zur Seite Wer ist "Kaufmann"? Deshalb sollten Sie jetzt mit dem Lesen anfangen!
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