III. Was sind die Fir­men­grund­sät­ze?

4. Was be­deu­tet "Fir­men­ein­heit"?

Ein Un­ter­neh­mens­trä­ger kann meh­rere Un­ter­neh­men be­trei­ben.

Herr Mül­ler kann eine Bä­cke­rei und ne­ben­bei eine Buch­hand­lung be­trei­ben. Herr Schmidt kann zwei Re­stau­rants in zwei Or­ten be­trei­ben.

Hin­ter ei­nem Un­ter­neh­men steht hin­ge­gen im­mer nur ein Un­ter­neh­mens­trä­ger.

Die Metz­ge­rei kann von Herrn Mül­ler als na­tür­li­cher Per­son, ei­ner (rechts­fä­hi­gen, § 124 Abs. 1 HGB) OHG oder ei­ner (rechts­fä­hi­gen, § 13 Abs. 1 Gm­bHG) GmbH be­trie­ben wer­den. Wenn also eine zweite Per­son "Mit­be­trei­ber" sein soll, führt dies au­to­ma­tisch da­zu, dass ein rechts­fä­hi­ger Un­ter­neh­mens­trä­ger zwi­schen­ge­schal­tet wird.

Der un­ge­schrie­bene Grund­satz der "Fir­men­ein­heit" soll Ver­wir­rung im Rechts­ver­kehr ver­hin­dern. Er be­sagt, dass ein Un­ter­neh­mens­trä­ger nur eine Firma für ein Un­ter­neh­men ver­wen­den darf. So wird klar, wer hin­ter dem Un­ter­neh­men steht. Da­bei gilt:

  • Ein Ein­zel­kauf­mann kann für jede or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­heit, die er be­treibt, eine ei­gene Firma füh­ren.

"Schnei­de­rei Mül­ler e.K." und "Metz­ge­rei Mül­ler e.K." kön­nen Fir­men von Klaus Mül­ler sein.

  • Han­dels­ge­sell­schaf­ten kön­nen nur eine Firma für alle ihre Un­ter­neh­men füh­ren. Eine Aus­nahme bil­den ei­gen­stän­dige Un­ter­neh­mens­teile (Zw­eignie­der­las­sun­gen), so­fern die Zu­ge­hö­rig­keit zur Haupt­nie­der­las­sung er­kenn­bar bleibt.

Die "Mül­ler Gm­bH" darf einen Schnei­de­rei­be­trieb und einen Metz­ge­rei­be­trieb füh­ren. Sie hat aber nur die ein­heit­li­che Firma "Mül­ler Gm­bH". Will sie ab­wei­chende Fir­men für die ein­zel­nen Be­trie­be, muss sie da­für je eine Toch­ter­ge­sell­schaft grün­den. Dem­ge­gen­über sind "Mül­ler GmbH - Fi­liale Nord" und "Mül­ler GmbH - Fi­liale Süd" mög­lich, da es sich nur um Zw­eignie­der­las­sun­gen han­delt.

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