I. Inwieweit wird der BGB AT durch das HGB modifiziert?
1. Was sind Handelsbräuche (§ 346 HGB)?
Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, also grundsätzlich objektiv nach dem, was im Geschäftsverkehr regelmäßig vereinbart wird. Im Handelsrecht wird dies konkretisiert: § 346 HGB bestimmt, dass unter Kaufleuten in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf Handelsbräuche Rücksicht zu nehmen ist.
Das bedeutet zunächst nichts anderes, als dass bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen die Handelsbräuche (als besondere Verkehrssitte) zu beachten sind. Handelsbräuche sind „Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs, die durch ihre gleichmäßige, einheitliche und freiwillige Übung für vergleichbare Geschäftsvorfälle einen verpflichtenden Charakter erhalten haben“ (so BGH NJW 2001, 2464, 2465).
§ 346 HGB ist allerdings weiter gefasst als § 157 BGB: Die handelsrechtliche Regelung erfasst nicht nur Verträge, sondern alle Handlungen und Unterlassungen. Praktisch macht dies aber kaum einen Unterschied, da auch § 157 BGB nach ganz hM auf alle Rechtsgeschäfte und auch auf einzelne Willenserklärungen angewandt wird.