2. Wel­che Be­deu­tung hat Schwei­gen im Han­dels­recht?

b. Was ist ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungs­schrei­ben?

Be­stä­ti­gungs­schrei­ben im kauf­män­ni­schen Ver­kehr die­nen an sich dem Zweck, den Ge­gen­stand ei­ner münd­li­chen Ver­ein­ba­rung ins­be­son­dere zu Be­weis­zwe­cken schrift­lich zu fi­xie­ren. Es wurde auf Grund­lage von Han­dels­bräu­chen (§ 346 HGB) ent­wi­ckelt und ist heute als Ge­wohn­heits­recht an­er­kannt. Gibt das Be­stä­ti­gungs­schrei­ben – wie es sein sollte – nichts an­de­res wie­der als den In­halt der münd­li­chen Ver­ein­ba­rung, han­delt es sich um ein de­kla­ra­to­ri­sches Be­stä­ti­gungs­schrei­ben.

Hier­von zu un­ter­schei­den ist das von der münd­li­chen Ver­ein­ba­rung ab­wei­chende Be­stä­ti­gungs­schrei­ben. Wi­der­spricht der Emp­fän­ger ei­nes sol­chen Be­stä­ti­gungs­schrei­bens nicht un­ver­züg­lich, so kommt der Ver­trag mit dem mo­di­fi­zier­ten In­halt des Be­stä­ti­gungs­schrei­bens zu­stande (kon­sti­tu­ti­ves Be­stä­ti­gungs­schrei­ben). Ein Wi­der­spruch ist nur dann nicht er­for­der­lich, wenn der In­halt des Schrei­bens sich so weit von dem Ver­hand­lungs­er­geb­nis ent­fernt, dass der Ab­sen­der mit dem Ein­ver­ständ­nis des Emp­fän­gers red­li­cher­weise nicht rech­nen konn­te.

Hatte bei den vor­ge­hen­den Ver­hand­lun­gen eine Ei­ni­gung noch gar nicht statt­ge­fun­den, kann so­gar ein Ver­trags­schluss im Wege des kon­sti­tu­ti­ven Be­stä­ti­gungs­schrei­bens be­grün­det wer­den.

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