II. Inwieweit wird das Schuldrecht durch das HGB modifiziert?
4. Welche Besonderheiten gelten für das Entgelt?
Wenn ein Kaufmann aufgrund wirksamen Vertrages zur Erbringung von Diensten oder Geschäftsbesorgungen (nicht aber nur zu einer Gebrauchsüberlassung oder Eigentumsverschaffung!) verpflichtet ist, erhält er dafür auch ohne entsprechende Vereinbarung eine ortsübliche Vergütung (§ 354 Abs. 1 HGB). Dies gilt entsprechend für kleingewerbliche Kommissionäre, Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter. Die Regelung ähnelt § 612 BGB (für den Dienstvertrag), § 632 BGB (für den Werkvertrag) und § 689 BGB (für den Verwahrungsvertrag).
Der gesetzliche Zinssatz beträgt bei beiderseitigen Handelsgeschäften nicht wie nach § 246 BGB 4%, sondern nach § 352 Abs. 1 S. 1 HGB 5% (allerdings ohne Berücksichtigung des Basiszinssatzes).
Eine Geldforderung wird bereits ab Fälligkeit (§ 271 BGB: grundsätzlich sofort) und nicht erst im Verzug (§ 288 Abs. 1 BGB: grundsätzlich ab Mahnung) mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst (§ 353 HGB). Eine ähnliche Regelung gibt es im BGB nur im Werkvertragsrecht (§ 641 Abs. 4 BGB) und für Aufwendungsersatzansprüche (§ 256 S. 1 BGB). Ab Verzugseintritt greift aber der höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB (9%-Punkte über dem Basiszinssatz pro Jahr), so dass sich eine Mahnung weiterhin lohnt.
- Darlehen, Vorschüsse, Auslagen, etc. sind ab dem Tag der Leistung zu verzinsen (§ 354 Abs. 2 HGB).
Selbst wenn der Schuldner dies ausdrücklich vereinbart, hat ein vertragliches Abtretungsverbot entgegen § 399 BGB in einem beiderseitigen Handelsgeschäft keine Wirkung (§ 354a Abs. 1 HGB). Allerdings gilt dies nicht zugunsten von Kreditinstituten (§ 354a Abs. 2 HGB). Der Schuldner wird im Falle einer Abtretung dadurch geschützt, dass er auch in Kenntnis der Abtretung an seinen früheren Gläubiger leisten darf (§ 354a Abs. 1 S. 2 HGB weicht insoweit von § 407 BGB ab); ebenso darf er mit einer später erworbenen Forderung gegen den alten Gläubiger aufrechnen (auch § 406 BGB findet insoweit keine Anwendung).