III. Inwieweit wird das Sachenrecht durch das HGB modifiziert?
1. Was regelt § 366 Abs. 1 HGB?
Im BGB ist ein gutgläubiger Erwerb nur möglich, wenn der Erwerber einer beweglichen Sache an die (lastenfreie) Eigentümerstellung des Veräußerers/Verpfänders glaubt (§ 932 ff. BGB, § 1207 f. BGB). § 366 HGB schützt weitergehend den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis, weil gerade im Handelsverkehr häufig kraft Verfügungsmacht (§ 185 BGB) über fremde Sachen im eigenen Namen verfügt wird und der Geschäftspartner darauf vertraut.
Ein gutgläubiger Erwerb nach § 366 Abs. 1 HGB setzt voraus:
- Es müssen die Voraussetzungen eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs (§ 929 S. 1 BGB, § 929 S. 2 BGB, § 930 BGB, § 931 BGB oder § 1205 BGB ) vorliegen.
Der Veräußerer ist Kaufmann im Sinne von §§ 1, 2, 3 oder § 6 HGB. Ob ein Scheinkaufmann ebenfalls genügt, ist umstritten – wird aber überwiegend verneint (denn sonst könnte das Vorspiegeln der Kaufmannseigenschaft unbeteiligten Dritten ihr Eigentum entziehen). Anwendbar ist die Regelung zudem über § 383 Abs. 2 S. 2 HGB, § 407 Abs. 3 S. 2 HGB, § 453 Abs. 3 S. 2 HGB und § 467 Abs. 3 S. 2 HGB auf bestimmte Kleingewerbetreibende.
Die Verfügung bezieht sich auf eine bewegliche Sache (also: kein Recht und kein Grundstück) und ist betriebsbezogen (§ 343 HGB, § 344 HGB).
Der Erwerber vertraut darauf, dass der Kaufmann zur Verfügung befugt war – und es gibt keine Anhaltspunkte, die die fehlende Befugnis offensichtlich werden lassen (Gutgläubigkeit).
- Die übrigen Voraussetzung der § 932 BGB, § 933 BGB, § 934 BGB, § 1207 BGB, § 1208 BGB, § 935 BGB liegen vor. Gemeint sind damit die Besitzverschaffung als Publizitätsakt sowie das Fehlen eines „Abhandenkommens“ im Sinne von § 935 BGB.