D. Was ist die "Erbenhaftung" iSd. § 27 HGB?
III. Welche Rechtsfolgen hat § 27 HGB?
Liegen die Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 HGB vor, haftet der Erbe für alle im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt (auch) mit seinem Privatvermögen. Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings auch schon nach § 1922 BGB, § 1967 BGB, wenn der Erbe weder Nachlassverwaltung/-insolvenz beantragt, noch Dürftigkeitseinrede erhoben hat.
Unbeschränkt und persönlich haftet der Erbe weiterhin für alle Verbindlichkeiten, die er selbst eingeht – und zwar auch in der dreimonatigen Bedenkfrist des § 27 Abs. 2 HGB. Vor einer Haftung für diese Schulden bewahrt ihn also auch nicht die Einstellung des Geschäftsbetriebs.
Die Hauptbedeutung des § 27 HGB liegt in der Ausschaltung der bürgerlich-rechtlichen Möglichkeit zur Beschränkung der Erbenhaftung auf die Nachlassmasse.