D. Was ist die "Er­ben­haf­tung" iSd. § 27 HGB?

III. Wel­che Rechts­fol­gen hat § 27 HGB?

Lie­gen die Voraus­set­zun­gen von § 27 Abs. 1 HGB vor, haf­tet der Erbe für alle im Be­trieb be­grün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten per­sön­lich und un­be­schränkt (auch) mit sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen. Diese Rechts­folge er­gibt sich al­ler­dings auch schon nach § 1922 BGB, § 1967 BGB, wenn der Erbe we­der Nach­lass­ver­wal­tung/-in­solvenz be­an­tragt, noch Dürf­tig­keitsein­rede er­ho­ben hat.

Un­be­schränkt und per­sön­lich haf­tet der Erbe wei­ter­hin für alle Ver­bind­lich­kei­ten, die er selbst ein­geht – und zwar auch in der drei­mo­na­ti­gen Be­denk­frist des § 27 Abs. 2 HGB. Vor ei­ner Haf­tung für diese Schul­den be­wahrt ihn also auch nicht die Ein­stel­lung des Ge­schäfts­be­triebs.

Die Haupt­be­deu­tung des § 27 HGB liegt in der Aus­schal­tung der bür­ger­lich-recht­li­chen Mög­lich­keit zur Be­schrän­kung der Er­ben­haf­tung auf die Nach­lass­mas­se.

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