B. Was versteht man unter der Publizität des Handelsregisters?
III. Was bedeutet "positive Publizität" iSv § 15 Abs. 2 HGB?
§ 15 Abs. 2 HGB statuiert auf den ersten Blick eine Selbstverständlichkeit: Was wahrheitsgemäß eingetragen und bekanntgemacht wurde, kann Dritten entgegengehalten werden (positive Publizität, auch "registerrechtlicher Normalfall" genannt). § 15 Abs. 2 HGB wirkt demnach rechtsscheinzerstörend.
Beispiel: A bestellt B zum Prokuristen, was eingetragen und bekanntgemacht wird. Zwei Jahre später wird B "unehrenhaft" entlassen, weil er Gelder unterschlagen hat, das Erlöschen seiner Prokura wird wiederum eingetragen und bekanntgemacht. Aus Rache spiegelt B dem C, mit dem er zahlreiche Geschäfte abgeschlossen hat, drei Wochen später vor, dass die Prokura noch fortbesteht - was C (der nicht in das Register schaut) ihm auch glaubt. Trotzdem kann B den A wegen § 15 Abs. 2 HGB nicht wirksam verpflichten.
Prüfungsschema zu § 15 Abs. 2 HGB
1. Wahre eintragungspflichtige Tatsache
2. Eintragung und Bekanntmachung
3. 15-Tage-Karenzfrist oder Kennenmüssen
4. kein "stärkerer" Rechtsschein außerhalb des Registers