B. Was ver­steht man un­ter der Pub­li­zi­tät des Han­dels­re­gis­ters?

III. Was be­deu­tet "po­si­tive Pub­li­zi­tät" iSv § 15 Abs. 2 HGB?

§ 15 Abs. 2 HGB sta­tu­iert auf den ers­ten Blick eine Selbst­ver­ständ­lich­keit: Was wahr­heits­ge­mäß ein­ge­tra­gen und be­kannt­ge­macht wur­de, kann Drit­ten ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den (po­si­tive Pub­li­zi­tät, auch "re­gis­ter­recht­li­cher Nor­mal­fall" ge­nannt). § 15 Abs. 2 HGB wirkt dem­nach rechts­schein­zer­stö­rend.

Bei­spiel: A be­stellt B zum Pro­ku­ris­ten, was ein­ge­tra­gen und be­kannt­ge­macht wird. Zwei Jahre spä­ter wird B "u­neh­ren­haft" ent­las­sen, weil er Gel­der un­ter­schlagen hat, das Er­lö­schen sei­ner Pro­kura wird wie­derum ein­ge­tra­gen und be­kannt­ge­macht. Aus Ra­che spie­gelt B dem C, mit dem er zahl­rei­che Ge­schäfte ab­ge­schlos­sen hat, drei Wo­chen spä­ter vor, dass die Pro­kura noch fort­be­steht - was C (der nicht in das Re­gis­ter schaut) ihm auch glaubt. Trotz­dem kann B den A we­gen § 15 Abs. 2 HGB nicht wirk­sam ver­pflich­ten.

Prü­fungs­schema zu § 15 Abs. 2 HGB

1. Wahre ein­tra­gungs­pflich­tige Tat­sa­che

2. Ein­tra­gung und Be­kannt­ma­chung

3. 15-Tage-Ka­renz­frist oder Ken­nen­müs­sen

4. kein "stär­ke­rer" Rechts­schein au­ßer­halb des Re­gis­ters

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