I. Wie wird das Handelsregister verwaltet?
Wie unterscheiden sich Handelsregister und Grundbuch?
Was sind Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Grundbuch und Handelsregister bzgl. Art, Funktion, Einsichtsrecht und Gutglaubensschutz? |
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Sowohl das Handelsregister als auch das Grundbuch sind öffentlich geführte Register. Sowohl Grundbuch als auch Handelsregister genießen öffentlichen Glauben und schützen das abstrakte Vertrauen. Eine tatsächliche Einsichtnahme in das Handelsregister bzw. Grundbuch ist nicht erforderlich. Das Grundbuch gibt Auskunft über Eigentumsverhältnisse an allen in Deutschland belegenen Grundstücken sowie etwaige damit verbundene Lasten und Pflichten (§ 873 Abs. 1 BGB, § 891 BGB, § 892 BGB) - unabhängig von deren Eigentümern, während das Handelsregister ausschließlich Informationen über Kaufleute beinhaltet. In das Handelsregister kann jedermann Einsicht nehmen. Zur Einsicht in das Grundbuch muss ein berechtigtes Interesse oder eine besondere persönliche Betroffenheit geltend gemacht werden (§ 12 GBO). Das Grundbuch entfaltet einen umfassenderen Schutz: Was im Grundbuch steht, gilt in jeder Hinsicht (zugunsten wie zu Lasten des Eingetragenen) als wahr (§ 892 BGB). Demgegenüber knüpft der Schutz durch § 15 HGB grundsätzlich an die Bekanntmachung, nicht jedoch an die bloße Eintragung an. Ein Schweigen des Registers (§ 15 Abs. 1 HGB) oder eine fehlerhafte Bekanntmachung wirken stets nur zu Lasten des Kaufmanns (§ 15 Abs. 3 HGB); nur die richtige Eintragung und Bekanntmachung wirken zu seinen Gunsten (§ 15 Abs. 2 HGB). |