Gemeinsamkeiten: Sowohl nach BGB als auch nach HGB muss der Dritte gutgläubig sein. Außerdem sind durch den Verweis auf die §§ 932 ff. BGB, § 1207 f. BGB auch im HGB die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Man prüft also auch im HGB § 366 HGB i.V.m. § 932 BGB bzw. § 933 BGB bzw. § 934 BGB bzw. § 1207 BGB bzw. § 1208 BGB. Unterschiede bestehen jeweils nur in der Reichweite des Gutglaubensschutzes: nach § 366 Abs. 1 HGB sind die §§ 932-934 BGB, § 1207 BGB (gutgläubiger Eigentumserwerb) auch dann anwendbar, wenn der Erwerber nur guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerer/Verpfänders hat. Sonst wäre nach §§ 932-934 BGB, § 1207 BGB nur der gute Glaube an die Eigentümerstellung geschützt. nach § 366 Abs. 2 HGB sind § 936 BGB und § 1208 BGB (gutgläubiger lastenfreier Erwerb) auch dann anwendbar, wenn der Erwerber nur guten Glauben an die vorbehaltslose Verfügungsbefugnis des Veräußerers/Verpfänders hat. Nach § 936 BGB und § 1208 BGB ist nur der gute Glaube an eine fehlende Belastung geschützt. nach § 366 Abs. 3 HGB sind § 1207 BGB und § 1257 BGB (gutgläubiger Erwerb gesetzlicher Pfandrechte) auch anwendbar, wenn guter Glaube an die Übertragungsbefugnis am Eigentum Dritter besteht. Nach BGB ist dies nicht möglich. nach § 367 HGB werden § 935 Abs. 2 BGB und § 1207 BGB in der Weise eingeschränkt, dass für bestimmte Fälle der Wertpapierveräußerung/-verpfändung eine widerlegbare Bösgläubigkeitsvermutung gilt. Nach § 935 Abs. 2 BGB ist ein gutgläubiger Erwerb möglich.
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