b. Was ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben?
ee. Fall: Reden ist Silber, Schweigen kostet Geld
Der kleine, nicht im Handelsregister eingetragene Elektrofachhändler A, bestellt bei V telefonisch zehn Designer-HDTV-Fernseher der Marke „Klarblick“ für 1.990 Euro pro Stück. Unmittelbar nach dem Gespräch faxt ihm V ein Schreiben zu, in dem dieser den Vertragsschluss bestätigt. In besagtem Schreiben weist V allerdings ausdrücklich darauf hin, dass der Stückpreis nicht 1.990 Euro, sondern 2.000 Euro beträgt, da er bei dem Telefonat fälschlicherweise davon ausging, dass A Vertragshändler der Firma „Klarblick“ sei und daher Anspruch auf einen Rabatt von 0.5 % hätte. A reagiert auf dieses Schreiben nicht. Als die Fernseher geliefert werden und A die Rechnung sieht, erklärt er die Anfechtung des Kaufvertrages, da er sich über die Bedeutung seines Schweigens geirrt hat. Hat V gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 20.000 Euro (für 10 Fernseher à 2.000 Euro)? |
| Lösungsvorschlag (bitte anklicken) |
| Ein Anspruch des V gegen A auf Zahlung von 20.000 Euro könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB ergeben. |
| I. Vertragsschluss |
Dies setzt einen Vertragsschluss zwischen V und A, d.h. zwei übereinstimmende Willenserklärungen aus. Hier wollte A eigentlich die Fernseher für 1.990 Euro pro Stück erwerben. Das Bestätigungsschreiben des V bezog sich jedoch auf einen Preis von 2.000 Euro. Hierin könnte nach § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des ursprünglichen Angebots und ein Gegenangebot liegen, welches durch das darauf folgende Schweigen des A grundsätzlich nicht angenommen wurde. Jedoch könnte hier ein wirksamer Vertrag nach den Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande gekommen sein. |
| 1. Vertragsverhandlungen |
| Zunächst müssten Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sein, die aus Sicht der Beteiligten abgeschlossen sind, aber noch nicht fixiert wurden. Dies ist hier der Fall. |
| 2. Bestätigungsschreiben |
| Es muss ein Bestätigungsschreiben vorliegen, was der Fall ist wenn in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Vertragsverhandlungen eindeutige Feststellungen zu Gegenständen des (vermeintlichen) Vertragsschlusses gemacht werden. Dies ist hier ebenfalls unproblematisch zu bejahen. |
| 3. Adressat |
A müsste weiterhin tauglicher Adressat eines Bestätigungsschreibens sein. Dies wäre eindeutig der Fall, soweit A Kaufmann im Sinne des HGB wäre. Es ist aber zweifelhaft, ob das Unternehmen des A zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb i.S.d. § 1 Abs. 2 HGB erforderte. Nach Art und Umfang ist nicht ersichtlich, dass er kaufmännische Einrichtungen, etwa die Möglichkeit zur Erteilung einer Prokura oder eine Buchführung nach HGB benötigte. Insofern handelte es sich bei A um einen Kleingewerbetreibenden, für den die Vorschriften des HGB erst aufgrund einer Eintragung nach § 2 HGB gelten würden. Eine solche Eintragung ist hier nicht erfolgt. Jedoch handelt es sich bei den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens um einen allgemeinen Brauch, welcher auch Kleingewerbetreibenden und sonstigen Unternehmern bekannt ist. Daher genügt es, dass der Adressat des Bestätigungsschreibens in ähnlicher Weise wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt und man von ihm die Beachtung kaufmännischer Verkehrssitten erwarten kann (dies ist etwa auch bei Rechtsanwälten der Fall!). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf A erfüllt. A ist also ein tauglicher Adressat für ein Bestätigungsschreiben. |
| 4. Schutzbedürftigkeit |
| Schließlich müsste der Absender des Bestätigungsschreibens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) schutzwürdig sein. Man unterscheidet insoweit zwischen „deklaratorischen“ und „konstitutiven“ Bestätigungsschreiben. Im ersteren Fall wird ausschließlich das Vereinbarte niedergelegt, das Schreiben soll nur Beweisfunktion haben. Im letzteren Falle geht es hingegen um Modifikationen, welche aus Sicht des Erklärenden noch vom zuvor erzielten Konsens gedeckt und daher genehmigungsfähig sind. Diese Bestätigungsschreiben sind zulässig, da bei längeren Vertragsverhandlungen oft tatsächliche Unsicherheiten über den Inhalt der Einigung bestehen und oftmals eine Ergänzung im Parteiinteresse liegen wird. Hier wird im Bestätigungsschreiben eine inhaltliche Änderung der vorher erzielten Einigung vorgenommen. Dies ist nur zulässig, soweit der Absender mit einer Billigung durch den Empfänger vernünftigerweise rechnen konnte und dabei nicht arglistig handelt. Angesichts der geringen Preisabweichung (0.5 %) konnte V davon ausgehen, dass A am Vertrag festhalten würde oder dem Bestätigungsschreiben widersprochen hätte. Das Schreiben brachte die Abweichung klar zum Ausdruck. |
| 5. Widerspruch |
| Schließlich hat A dem Schreiben auch nicht unverzüglich i.S.v. § 121 BGB widersprochen, so dass er sich sein Schweigen als Annahmeerklärung zurechnen lassen muss. |
| II. Anfechtung des A |
Jedoch könnte diese unterstellte Willenserklärung durch Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums nach §§ 142 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 1 1. Var. BGB rückwirkend entfallen sein. Eine Anfechtungserklärung des A (§ 143 Abs. 1 BGB) liegt vor. Jedoch könnte es an einem „anfechtbaren Rechtsgeschäft“ i.S.d. § 142 Abs. 1 BGB mangeln. Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist gerade keine Willenserklärung, sondern führt nur zur Fiktion einer solchen. Würde man eine diesbezügliche Anfechtung zulassen, würde die gesetzliche Fiktion leerlaufen. Daher fehlte es an einem anfechtbaren Rechtsgeschäft und die Anfechtung ging ins Leere. |
| III. Ergebnis |
| Daher ist ein wirksamer Vertrag zwischen V und A zustande gekommen, aufgrund dessen A gemäß § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung i.H.v. 20.000 Euro verpflichtet ist. |