II. In­wie­weit wird das Schuld­recht durch das HGB mo­di­fi­ziert?

5. Was ist ein "Kon­to­kor­rent"?

Das Kon­to­kor­rent (§ 355 Abs. 1 HGB) dient der Zah­lungs­ver­ein­fa­chung und Ve­rein­heit­li­chung. Da­bei steht je­mand mit ei­nem Kauf­mann der­art in ei­ner auf Dauer an­ge­leg­ten Ge­schäfts­ver­bin­dung, dass ge­gen­sei­tige An­sprü­che und Leis­tun­gen in re­gel­mä­ßi­gen Zeit­ab­schnit­ten au­to­ma­tisch ver­rech­net wer­den. Es wird nur ein Saldo fest­ge­stellt, der Er­fül­lungs­wir­kung hat. Diese Sal­do­for­de­rung muss vom Schuld­ner (form­los § 782 BGB) an­er­kannt wer­den (§ 781 BGB). Die ein­zel­nen An­sprü­che wer­den da­mit nur zu Rech­nungs­pos­ten, so­dass der Gläu­bi­ger über Ein­zel­for­de­run­gen nicht ver­fü­gen kann und die Ver­jäh­rung ge­hemmt ist (§ 205 BGB ana­lo­g).

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.