II. Inwieweit wird das Schuldrecht durch das HGB modifiziert?
5. Was ist ein "Kontokorrent"?
Das Kontokorrent (§ 355 Abs. 1 HGB) dient der Zahlungsvereinfachung und Vereinheitlichung. Dabei steht jemand mit einem Kaufmann derart in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung, dass gegenseitige Ansprüche und Leistungen in regelmäßigen Zeitabschnitten automatisch verrechnet werden. Es wird nur ein Saldo festgestellt, der Erfüllungswirkung hat. Diese Saldoforderung muss vom Schuldner (formlos § 782 BGB) anerkannt werden (§ 781 BGB). Die einzelnen Ansprüche werden damit nur zu Rechnungsposten, sodass der Gläubiger über Einzelforderungen nicht verfügen kann und die Verjährung gehemmt ist (§ 205 BGB analog).
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