II. Inwieweit wird das Schuldrecht durch das HGB modifiziert?
2. Welche Besonderheiten gelten für die Durchführung?
- Nach § 347 Abs. 1 HGB hat der Kaufmann bei der Erfüllung von Handelsgeschäften für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Dies ist eine klarstellende Verschärfung der Haftung nach § 276 Abs. 2 BGB, die insb. auch im Rahmen von vorvertraglichem Fehlverhalten („c.i.c.“, §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) gilt. Ein Idealkaufmann wird grundsätzlich kompetenter und erfahrener sein als andere Teilnehmer am Geschäftsverkehr.
- Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe (§ 339 S. 1 BGB), die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat, kann nicht auf dessen Antrag durch Urteil (§ 343 BGB) herabgesetzt werden (§ 348 HGB). Der Kaufmann kann sich jedoch auf § 138 BGB, § 134 BGB, § 242 BGB, § 307 BGB, § 313 BGB berufen.
Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft verkürzt sich die Wartefrist zwischen Androhung und Durchführung eines Pfandverkaufs von einem Monat (§ 1234 BGB) auf eine Woche (§ 368 HGB).
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