I. Inwieweit wird der BGB AT durch das HGB modifiziert?
3. Welche Besonderheiten gelten für Formvorschriften und AGB?
Das BGB sieht für die Bürgschaft (§ 766 BGB), das Schuldversprechen (§ 780 BGB) und das Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) zum Schutz des Schuldners vor Übereilung jeweils die Schriftform (§ 126 BGB) vor. Soweit ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes eine Bürgschaft übernimmt, finden diese Formvorschriften jedoch keine Anwendung (§ 350 HGB). Ein Kaufmann kann sich also mündlich (und theoretisch sogar konkludent!) verbürgen.
Ein bürgender Kaufmann kann sich nicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 S. 1 BGB) berufen (§ 349 HGB). Damit ist jede Bürgschaft eines Kaufmanns praktisch eine „selbstschuldnerische Bürgschaft“ (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Modifikationen gelten auch für Einbeziehung und Inhaltskontrolle von AGB, die gegenüber einem Unternehmer (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB: Einschränkung) oder von einem Unternehmer gegenüber einem Verbraucher (§ 310 Abs. 3 BGB: Verstärkung) verwendet werden.