I. Inwieweit wird der BGB AT durch das HGB modifiziert?
2. Welche Bedeutung hat Schweigen im Handelsrecht?
Im BGB AT haben Sie gelernt, dass Schweigen grundsätzlich weder als Zustimmung noch als Ablehnung gilt. Allerdings haben Sie auch Ausnahmen von diesem Grundsatz kennengelernt.
- Fordert der Geschäftspartner bei Vertragsschluss durch einen beschränkt Geschäftsfähigen (§ 108 Abs. 2 BGB) oder durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 2 BGB) zur Genehmigung des Rechtsgeschäfts auf, gilt das Schweigen nach Ablauf von zwei Wochen als Verweigerung der Genehmigung.
- Nach § 516 Abs. 2 BGB kann der Schenkung den Beschenkten auffordern, zu erklären, ob er eine bereits erfolgte Zuwendung annimmt. Schweigt der Beschenkte hierauf, gilt sein Schweigen als Zustimmung.
Das HGB ändert grundsätzlich nichts an diesen Regelungen des BGB. Über die Ausnahmen des BGB hinaus gibt es aber zwei weitere Konstellationen, in denen Schweigen als Zustimmung gilt.
- Gesetzlich geregelt ist das Schweigen auf einen Antrag zur Geschäftsbesorgung (§ 362 HGB).
- Darüber hinaus hat das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (das gesetzlich nicht geregelt ist) erhebliche Klausur- und Praxisrelevanz.
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