I. In­wie­weit wird der BGB AT durch das HGB mo­di­fi­ziert?

2. Wel­che Be­deu­tung hat Schwei­gen im Han­dels­recht?

Im BGB AT ha­ben Sie ge­lernt, dass Schwei­gen grund­sätz­lich we­der als Zu­stim­mung noch als Ab­leh­nung gilt. Al­ler­dings ha­ben Sie auch Aus­nah­men von die­sem Grund­satz ken­nen­ge­lernt.

  • For­dert der Ge­schäfts­part­ner bei Ver­trags­schluss durch einen be­schränkt Ge­schäfts­fä­hi­gen (§ 108 Abs. 2 BGB) oder durch einen Ver­tre­ter ohne Ver­tre­tungs­macht (§ 177 Abs. 2 BGB) zur Ge­neh­mi­gung des Rechts­ge­schäfts auf, gilt das Schwei­gen nach Ablauf von zwei Wo­chen als Ver­wei­ge­rung der Ge­neh­mi­gung.
  • Nach § 516 Abs. 2 BGB kann der Schen­kung den Be­schenk­ten auf­for­dern, zu er­klä­ren, ob er eine be­reits er­folgte Zu­wen­dung an­nimmt. Schweigt der Be­schenkte hier­auf, gilt sein Schwei­gen als Zu­stim­mung.

Das HGB än­dert grund­sätz­lich nichts an die­sen Re­ge­lun­gen des BGB. Über die Aus­nah­men des BGB hin­aus gibt es aber zwei wei­tere Kon­stel­la­tio­nen, in de­nen Schwei­gen als Zu­stim­mung gilt.

  • Ge­setz­lich ge­re­gelt ist das Schwei­gen auf einen An­trag zur Ge­schäfts­be­sor­gung (§ 362 HGB).
  • Dar­über hin­aus hat das Schwei­gen auf ein kauf­män­ni­sches Be­stä­ti­gungs­schrei­ben (das ge­setz­lich nicht ge­re­gelt ist) er­heb­li­che Klau­sur- und Pra­xis­re­le­vanz.
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