7. Ka­pi­tel: Was sind Han­dels­ge­schäf­te?

A. Wann liegt ein Han­dels­ge­schäft vor?

Der von den an­de­ren Re­ge­lun­gen des 4. Buchs des HGB vor­aus­ge­setzte Be­griff des Han­dels­ge­schäfts ist in § 343 HGB le­gal­de­fi­niert. Er hat drei Voraus­set­zun­gen:

  1. Un­ter ei­nem Ge­schäft ver­steht man je­des recht­s­er­heb­li­che wil­lent­li­che Ver­hal­ten.

  2. Bei Vor­nahme des Ge­schäfts muss min­des­tens ei­ner der an dem Ge­schäft be­tei­lig­ten Per­so­nen Kauf­mann i.S.v. §§ 1- 6 HGB sein. Schein­kauf­leute müs­sen die dis­po­si­ti­ven Son­der­re­ge­lun­gen ge­gen sich gel­ten las­sen, die für sie un­güns­tig sind. Zu­sätz­lich wird die An­wen­dung auf be­stimmte Klein­ge­wer­be­trei­bende kraft Ge­set­zes an­ge­ord­net.

  3. Ein Ge­schäft ge­hört zum Be­trieb sei­nes Han­dels­ge­wer­bes, wenn es dem Zweck oder In­ter­esse des vom Kauf­mann be­trie­be­nen Un­ter­neh­mens dient.

Der Be­griff "Han­dels­ge­schäft" taucht auch in §§ 25 ff. HGB auf. Dort meint er je­doch et­was ganz an­de­res als in § 343 HGB - näm­lich das Un­ter­neh­men als sol­ches, wäh­rend hier ein kon­kre­tes Ein­zel­ver­hal­ten ge­meint ist. Ver­wech­seln Sie diese bei­den Be­deu­tun­gen auf kei­nen Fall!

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Grundzüge des Handelsrechts lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.