7. Kapitel: Was sind Handelsgeschäfte?
A. Wann liegt ein Handelsgeschäft vor?
Der von den anderen Regelungen des 4. Buchs des HGB vorausgesetzte Begriff des Handelsgeschäfts ist in § 343 HGB legaldefiniert. Er hat drei Voraussetzungen:
Unter einem Geschäft versteht man jedes rechtserhebliche willentliche Verhalten.
Bei Vornahme des Geschäfts muss mindestens einer der an dem Geschäft beteiligten Personen Kaufmann i.S.v. §§ 1- 6 HGB sein. Scheinkaufleute müssen die dispositiven Sonderregelungen gegen sich gelten lassen, die für sie ungünstig sind. Zusätzlich wird die Anwendung auf bestimmte Kleingewerbetreibende kraft Gesetzes angeordnet.
Ein Geschäft gehört zum Betrieb seines Handelsgewerbes, wenn es dem Zweck oder Interesse des vom Kaufmann betriebenen Unternehmens dient.
Der Begriff "Handelsgeschäft" taucht auch in §§ 25 ff. HGB auf. Dort meint er jedoch etwas ganz anderes als in § 343 HGB - nämlich das Unternehmen als solches, während hier ein konkretes Einzelverhalten gemeint ist. Verwechseln Sie diese beiden Bedeutungen auf keinen Fall!